Ein Schöffe ist weit mehr als nur ein ehrenamtlicher Richter – er ist das Bindeglied zwischen Recht und Gesellschaft. Am Schöffengericht und in den Strafkammern der Landgerichte bringt der Schöffe die Perspektive des Volkes direkt in die Justiz ein. Doch was genau macht einen Schöffen aus? Wie wird man Schöffe, und warum gilt das Schöffenamt als eine der verantwortungsvollsten Aufgaben unserer Rechtsordnung? Wer darüber nachdenkt Schöffe zu werden sollte sich eindringlich mit den Rechten und Pflichten beschäftigen. Ein Blick auf die gesetzliche Grundlagen zeigt: Schöffen stehen im Zentrum einer lebendigen Demokratie – als Vertreter des Volkes und als Mitentscheider über Schuld und Strafe.
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I. Key Facts: Die wichtigsten Informationen zum Schöffenamt auf einen Blick
- Was ist ein Schöffe?
Ein Schöffe ist ein ehrenamtlicher Richter, der an Strafprozessen beteiligt ist. Schöffen bringen die Sichtweise der Bevölkerung ein und sorgen für mehr Transparenz in der Rechtsprechung. Sie entscheiden gemeinsam mit Berufsrichtern am Schöffengericht oder in den Strafkammern der Landgerichte über Schuld und Strafe in verschiedensten Prozessen.(vgl. §§ 28-30 GVG). - Wie lange ist man Schöffe?
Eine Wahlperiode dauert fünf Jahre. Während dieser Zeit sind Schöffen verpflichtet, unparteiisch, gewissenhaft und nach bestem Wissen und Gewissen zu urteilen (vgl. § 44 DRiG). Dieses Ehrenamt verlangt daher hohe Integrität und Belastbarkeit. - Wie wird man Schöffe?
Interessierte können sich bei ihrer Kommune bewerben, um in die Vorschlagsliste aufgenommen zu werden (vgl. § 36 GVG). Ein Schöffenwahlausschuss wählt dann aus den Listen die Haupt- und Ersatzschöffen für das Schöffengericht und die Strafkammern aus. - Was für eine Vergütung erhält man als Schöffe?
Als Schöffe erhält man kein Gehalt, sondern eine Aufwandsentschädigung gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Dazu gehören Ersatz für Verdienstausfall, Fahrtkosten und Zeitversäumnis (vgl. §§ 15-18 JVEG).
II. Schöffe: Ehrenamt mit Gewicht und Verantwortung
1. Überblick über das Schöffenamt
Ein Schöffe ist viel mehr als ein bloßer Beobachter im Gerichtssaal. Er ist eine unverzichtbare Stimme des Volkes und ein aktiver Mitgestalter der deutschen Justiz. Übernommen wird dabei eine wichtige Brückenfunktion: Schöffen bringen ihre Lebenserfahrung und berufliche Perspektive in die Rechtsprechung ein, ohne dabei juristische Vorkenntnisse zu benötigen.
Hauptsächlich wirken Schöffen an Verfahren vor dem Schöffengericht und den Strafkammern der Landgerichte mit (vgl. §§ 29, 33a, 76 GVG). Ihre Aufgaben sind gleichwohl anspruchsvoll wie auch verantwortungsvoll: Gemeinsam mit Berufsrichtern entscheiden sie über die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten und über das Strafmaß. Ihre Stimme hat dabei das gleiche Gewicht wie die der Berufsrichter – eine Besonderheit, die das demokratische Fundament der deutschen Rechtsprechung unterstreicht.
Doch was macht das Schöffenamt so besonders? Es sind die Prinzipien der demokratischen Kontrolle und der Lebensnähe. Schöffen stellen sicher, dass die Rechtsprechung verständlich bleibt und von der Gesellschaft mitgetragen wird. Sie sorgen dafür, dass juristische Entscheidungen nicht losgelöst von den Realitäten des Lebens getroffen werden. Gerade bei emotional belastenden Verfahren wie Gewalt- oder Sexualstraftaten kann eine volksnahe Perspektive von Vorteil sein um ein angemessenes Urteil zu treffen.
Mit ihrer einzigartigen Rolle sind Schöffen insofern ein unverzichtbarer Bestandteil des deutschen Rechtssystems – als Anwälte des gesunden Menschenverstandes und als Garanten für ein gerechtes Verfahren.
2. Aufgaben und Rechte als Schöffe
Schöffen sind vollwertige Richter, die gemeinsam mit den Berufsrichtern über die zentralen Fragen des Strafverfahrens entscheiden. Ihre Aufgaben belaufen sich im folgenden auf:
- Mitbestimmung bei Schuld und Strafe: Schöffen entscheiden gleichberechtigt mit den Berufsrichtern über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten sowie über das Strafmaß. Ihre Stimme hat das gleiche Gewicht wie die eines Berufsrichters (vgl. § 30 GVG).
- Fragen stellen und Beweise beurteilen: Schöffen dürfen im Rahmen der Hauptverhandlung Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige richten. Sie haben das Recht auf Einsicht in wesentliche Ermittlungsunterlagen und können so zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen.
- Wahrung des Beratungsgeheimnisses: Gemäß § 45 DRiG besteht die Verpflichtung, das Beratungsgeheimnis zu wahren. Alle Entscheidungen erfolgen unparteiisch und nur auf Grundlage der vorliegenden Beweise.
3. Schöffe sein und der Beruf
Das Schöffenamt ist eine ehrenvolle Aufgabe, die auch im Einklang mit beruflichen Verpflichtungen stehen muss. Arbeitgeber sind verpflichtet, Schöffen für die Dauer ihrer Einsätze freizustellen. Dies bedeutet, dass niemand Nachteile im Beruf erleiden darf, weil er oder sie sich im Schöffengericht engagiert. §§ 15- 18 JVEG räumt zudem eine gesetzlich geregelte Entschädigung ein: Fahrtkosten, Verdienstausfall und Zeitaufwand werden erstattet. Dies stellt sicher, dass der Einsatz als Schöffe nicht nur möglich, sondern auch finanziell tragbar bleibt.
III. Wer kann Schöffe werden?
1. Voraussetzungen
Die Paragraphen 31-34 GVG regeln die Voraussetzungen klar und eindeutig, wer sich als Schöffe in der Strafjustiz engagieren möchte, muss einige grundlegende Anforderungen erfüllen:
- Deutsche Staatsangehörigkeit: Nur Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft können das Schöffenamt übernehmen. Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht hinderlich.
- Alter: Bewerber müssen zu Beginn der Amtsperiode zwischen 25 und 69 Jahre alt sein.
- Wohnsitz: Ein Wohnsitz im Bezirk der zuständigen Behörde ist verpflichtend.
- Unbescholtenheit: Weder Freiheitsstrafen über sechs Monate noch schwebende Ermittlungsverfahren sind zulässig.
- Persönliche Eignung: Gesundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse gehören zu den Voraussetzungen.
2. Ausnahmen gem. § 34 GVG
Wer sich als Schöffe bewerben möchte sollte jedoch beachten, dass die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen die Berufung ins Schöffenamt ausschließen können:
§ 34 Abs. 1 GVG schließt unter anderem die Berufung folgender Berufsgruppen aus:
- Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft
- Notare und Rechtsanwälte
- Gerichtliche Vollstreckungs- und Polizeivollzugsbeamte sowie andere Bedienstete des Strafvollzugs
- Hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
§ 34 Abs. 2 GVG ergänzt dass die einzelnen Bundesländer in ihren Landesgesetzen zudem höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen können, die nicht berufen werden sollen.
IV. Wer kann die Berufung als Schöffe ablehnen?
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt, doch es gibt Situationen, in denen eine Ablehnung gerechtfertigt ist. Gemäß § 35 GVG können bestimmte Berufsgruppen sowie Personen mit besonderen persönlichen Umständen die Berufung ins Schöffenamt ablehnen. Im Folgenden sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung detailliert aufgeführt.
Gemäß § 35 GVG dürfen folgende Berufsgruppen die Berufung ablehnen:
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen
Aber auch Personen, die eine der folgenden Eigenschaften erfüllen müssen die Berufung nicht wahrnehmen. Grundsätzlich darf zunächst ablehnen, wer:
- An zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege gearbeitet hat, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert
- In der vergangenen Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt hat
- Bereits als ehrenamtliche Richter tätig ist
- Die persönliche Fürsorge für die Familie würde einem die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren
- Man hat das 65. Lebensjahr vollendet oder würde es bis zum Ende der Amtsperiode vollenden
- Die Ausübung des Amtes würde für einen selbst oder eine andere Person aufgrund von Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung der ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet