Compact-Magazin verboten – Rechtliche Fragen

Am 16. Juli 2024 setzte das Bundesinnenministerium eine Reihe koordinierter Maßnahmen in Kraft, die dazu führten, dass das Compact-Magazin verboten wurde. Diese Maßnahmen umfassten umfangreiche Durchsuchungen und Beschlagnahmungen in mehreren Bundesländern und zielten darauf ab, die Aktivitäten der rechtsextremistischen Organisation zu unterbinden und alle relevanten Beweismittel sicherzustellen.

Diese Einsätze fanden in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden in Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt statt und richteten sich gegen Schlüsselpersonen wie den Gründer Jürgen Elsässer sowie gegen Standorte der Compact-Magazin GmbH und der Conspect Film GmbH. Ziel dieser Maßnahmen war es, umfassend Beweismittel zu sichern, die die verfassungsfeindlichen Tätigkeiten der Organisationen belegen.

Zu den im Rahmen dessen beschlagnahmten Gegenständen gehörten eine Vielzahl von Speichermedien, Laptops, Mobiltelefone und Dokumente, die potenziell wertvolle Informationen über die internen Abläufe und Netzwerke der Organisationen enthalten.

Das Vereinsverbot, das die Grundlage dafür darstellt, dass das Compact-Magazin verboten wurde, umfasst gleichwohl nicht nur die Print- und Online-Publikationen des Magazins, sondern auch die zugehörigen Social-Media-Kanäle und den Online-Shop. Damit möchte man sicherstellen, dass die Verbreitung rechtsextremistischer Inhalte über sämtliche Kommunikationswege des Magazins unterbunden wird. Das gesamte Vermögen der Compact-Magazin GmbH und der Conspect Film GmbH wurde im Zuge dessen eingefroren, um zu verhindern, dass finanzielle Mittel zur weiteren Unterstützung verfassungsfeindlicher Aktivitäten verwendet werden können.

Gleichermaßen verwundert es nicht, dass das Verbot des Compact-Magazins durch das Bundesinnenministerium in einigen Kreisen eine breite Debatte ausgelöst hat. Die Entscheidung hat sowohl Befürworter als auch Kritiker gefunden, die leidenschaftlich über die Rechtmäßigkeit und die Auswirkungen des Verbots diskutieren.

Im Rahmen dessen nimmt sich dieser Beitrag zum Anlass, eine umfassende Analyse der allgemeinen Hintergründe und der juristischen Grundlagen des Verbots zu bieten. Zudem werden die Maßnahmen des Innenministeriums en détail detailliert dargestellt, einschließlich der Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, die zur Durchsetzung des Verbots durchgeführt wurden. Abschließend wird auf die vielfältigen Reaktionen und Kritikpunkte eingegangen.

I. Warum wurde das Compact-Magazin verboten?

Das Compact-Magazin wurde im Jahr 2010 von Jürgen Elsässer gegründet und hat sich seither als zentrales Sprachrohr der Neuen Rechten in Deutschland etabliert. Ursprünglich ein linker Journalist, vollzog Elsässer im Laufe der Jahre eine radikale politische Wende hin zum Rechtsextremismus. Dieser ideologische Wandel spiegelte sich in den Inhalten und der Ausrichtung des Magazins wider, das zunehmend antisemitische, rassistische und verschwörungstheoretische Inhalte verbreitete.

Inhalte und Zielsetzungen: Von Beginn an zeichnete sich das Compact-Magazin durch eine aggressive Rhetorik und die Verbreitung von Hass und Hetze aus. Es richtete sich gegen verschiedene Minderheiten, darunter Jüdinnen und Juden, Menschen mit Migrationshintergrund und politische Gegner. Das Magazin bediente sich dabei häufig verschwörungstheoretischer Narrative, wie dem sogenannten “großen Bevölkerungsaustausch” und anderen rechtsextremen Ideologien.

Die Publikationen von “Compact” gingen weit über die üblichen journalistischen Standards hinaus. Sie propagierten offen den Sturz der politischen Ordnung und riefen zu einem völkisch-nationalistischen Gesellschaftskonzept auf, das “ethnisch Fremde” ausschließen sollte. Diese extreme Haltung und die damit verbundene Rhetorik führten letztlich zur Einstufung des Magazins als gesichert rechtsextremistisch durch den Verfassungsschutz.

Reichweite und Einfluss: Mit einer Auflage von 40.000 Exemplaren und einer starken Online-Präsenz erreichte Compact eine beachtliche Reichweite. Das Magazin veröffentlichte nicht nur monatliche Ausgaben, sondern produzierte auch Sonderhefte, einen umfangreichen Online-Auftritt und die tägliche Sendung “Compact Der Tag”. Diese Formate fanden besonders in der Hochphase der Corona-Pandemie eine breite Zuhörerschaft, da sie gezielt Ängste und Unsicherheiten in der Bevölkerung ausnutzten.

Ein besonders prägnantes Beispiel für die Reichweite und den Einfluss von “Compact” war die Veranstaltungsreihe “Blaue Welle”, die als Wahlkampfunterstützung für die AfD konzipiert war. Unter diesem Banner organisierte das Magazin zahlreiche Veranstaltungen, bei denen führende AfD-Politiker als Gäste auftraten. Diese enge Verzahnung mit der rechtsextremen Partei verhalf “Compact” zu zusätzlicher Sichtbarkeit und unterstützte die politische Agenda der AfD.

Vernetzung mit der Neuen Rechten: Das Compact-Magazin spielte wie bereits eingangs erwähnt eine zentrale Rolle in der Vernetzung der Neuen Rechten. Es bot Plattformen für verschiedene rechtsextremistische Akteure und Organisationen, darunter die Identitäre Bewegung und Pegida. Regelmäßig traten prominente Rechtsextremisten wie Martin Sellner und Björn Höcke bei Veranstaltungen des Magazins auf. .

Jürgen Elsässer und seine Mitstreiter nutzten das Magazin zudem nicht nur zur Verbreitung ihrer eigenen Ideen, sondern auch zur Unterstützung anderer rechtsextremistischer Initiativen. Sie arbeiteten eng mit dem Thinktank “Ein Prozent” zusammen und boten eine Plattform für diverse rechtsextremistische Publikationen und Aktionen.

 

II. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde das Compact-Magazin verboten?

Das Verbot des “Compact”-Magazins basiert auf den Bestimmungen des Vereinsrechts, das dem Bundesinnenministerium die Befugnis gibt, Organisationen zu verbieten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Die juristische Grundlage für das Verbot ist Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG).
 

1. Artikel 9 Absatz 2 GG – Wie kann die Vereinsfreiheit verfassungsrechtlich eingeschränkt werden?

Artikel 9 des Grundgesetzes gewährleistet grundsätzlich die Vereinsfreiheit. In Absatz 1 heißt es: “Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.” Diese Freiheit steht jedoch nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Artikel 9 Absatz 2 GG spezifiziert die Bedingungen, unter denen die Vereinsfreiheit eingeschränkt werden kann: “Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.”

Der Artikel 9 Absatz 2 GG enthält drei wesentliche Tatbestandsmerkmale, die zur Einschränkung der Vereinsfreiheit führen können:

  • Zuwiderlauf gegen Strafgesetze: Vereine oder Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeiten gegen Strafgesetze verstoßen, sind verboten. Dies betrifft Organisationen, die kriminelle Handlungen planen, unterstützen oder durchführen. Ein Beispiel hierfür wären kriminelle Vereinigungen, die sich der organisierten Kriminalität verschrieben haben.
  • Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung: Vereine, deren Aktivitäten oder Ziele darauf abzielen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu untergraben, sind verboten. Dies umfasst insbesondere extremistische Organisationen, die gegen die Staatsprinzipien der Demokratie und des Rechtsstaates agieren. Solche Organisationen versuchen oft, durch Gewalt oder andere illegale Mittel die bestehende politische Ordnung zu destabilisieren.
  • Richtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung: Vereinigungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind ebenfalls verboten. Dies betrifft Organisationen, die rassistische, xenophobe oder anderweitig diskriminierende Ideologien propagieren.

Anwendung auf das “Compact”-Magazin: Das Verbot des Compact-Magazins stützt sich auf den zweiten und dritten Punkt dieser Tatbestandsmerkmale. Das Bundesinnenministerium begründete das Verbot damit, dass das Magazin und die dahinterstehende Organisation gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen würden. Als Begründung wird überdies angeführt, dass das Compact-Magazin sich auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. In einer tieferen Betrachtung verbreitete Compact regelmäßig Inhalte, die Hass und Vorurteile gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten schürten, wobei antisemitische und islamfeindliche Narrative besonders im Fokus standen.

Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung: Das Compact-Magazin wurde zuvor im Dezember 2021 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Das Magazin propagierte in zahlreichen Artikeln und Beiträgen die Abschaffung der demokratischen Grundordnung und rief zum Sturz der bestehenden politischen Strukturen auf. In diesem Zusammenhang dokumentierte der Verfassungsschutz zahlreiche Fälle, in denen das Magazin ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftsbild propagierte.

Ein zentrales Element des “Compact”-Magazins war zudem die Verbreitung von Verschwörungstheorien und die Diffamierung demokratischer Institutionen und ihrer Vertreter. Die kontinuierliche Delegitimierung des Staates und seiner Institutionen zielte insofern darauf ab, das Vertrauen der Bevölkerung in die Demokratie zu untergraben und eine anti-demokratische Stimmung zu fördern.

 

2. § 3 des Vereinsgesetzes (VereinsG) – Welche Voraussetzungen müssen für ein Vereinsverbot vorliegen?

Das Vereinsgesetz konkretisiert die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes hinsichtlich der Vereinsfreiheit und ihrer Einschränkungen. Genauer: § 3 VereinsG erlaubt es den zuständigen Behörden, Vereinigungen zu verbieten, wenn deren Tätigkeiten gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Das Vereinsgesetz legt insofern fest, dass die Verbotsbehörde, in diesem Fall das Bundesinnenministerium, die entsprechenden Tatsachen feststellen und das Verbot aussprechen muss. Dies schließt auch Unternehmen ein, die als Vereinigung im Sinne des Vereinsrechts gelten, unabhängig von ihrer formellen Rechtsstruktur.

Tatbestandsmerkmale und Anforderungen des § 3 VereinsG: Um ein Vereinsverbot gemäß § 3 VereinsG auszusprechen, müssen drei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung:
    • Die Aktivitäten der Vereinigung müssen gezielt darauf abzielen, die grundlegenden Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu beseitigen oder erheblich zu gefährden. Dies umfasst Bestrebungen, die die Demokratie, die Menschenwürde und die Rechtsstaatlichkeit untergraben.
  • Tatsachengrundlage:
    • Die Verbotsbehörde, in diesem Fall das Bundesinnenministerium, muss auf Grundlage konkreter Tatsachen nachweisen können, dass die Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch umfangreiche Ermittlungen und Beweissammlungen, überwiegend unter Einbeziehung des Verfassungsschutzes.
  • Formelle Anforderungen:
    • Das Verbot muss schriftlich erlassen und mit einer detaillierten Begründung versehen werden. Die Begründung muss klar darlegen, welche konkreten Aktivitäten der Vereinigung als verfassungsfeindlich eingestuft werden und auf welche Beweise sich diese Einschätzung stützt.

Anwendung auf das “Compact”-Magazin: Im Fall des “Compact”-Magazins wurden diese Voraussetzungen entsprechend der Ausführungen des Bundesinnenministeriums wie folgt erfüllt:

Das “Compact”-Magazin wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2021 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Diese Einstufung basierte auf der kontinuierlichen Verbreitung von Inhalten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Hierzu gehörten unter anderem:

  • Aufruf zum Umsturz: Das Magazin propagierte wiederholt den Sturz der demokratischen Regierung und verbreitete Narrative, die auf eine Destabilisierung der politischen Ordnung abzielten.
  • Verbreitung von Hass und Hetze: Durch die regelmäßige Veröffentlichung von antisemitischen, rassistischen und verschwörungstheoretischen Inhalten trug das Magazin zur gesellschaftlichen Spaltung bei und gefährdete den sozialen Frieden.

Die Beweissammlung, die dem Verbot zugrunde lag, wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz und weiteren Sicherheitsbehörden durchgeführt. Diese Behörden dokumentierten zahlreiche Fälle, in denen das Magazin offen verfassungsfeindliche Positionen vertrat und extremistische Inhalte verbreitete. Dazu zählten unter anderem:

  • Verfassungsfeindliche Veröffentlichungen und Artikel: In zahlreichen Ausgaben des Magazins sowie in Online-Beiträgen wurden verfassungsfeindliche Inhalte propagiert. Diese Veröffentlichungen wurden systematisch ausgewertet und als Beweismaterial herangezogen.
  • Verbindungen zu rechtsextremen Gruppen: Die enge Zusammenarbeit und Vernetzung mit rechtsextremistischen Organisationen wie der Identitären Bewegung und Pegida bestätigte die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Magazins.

Schließlich wurde das Compact-Magazin verboten, indem jenes Verbot formell ausgesprochen und detailliert begründet wurde. In der Verbotsverfügung wurden die spezifischen verfassungsfeindlichen Aktivitäten des Magazins aufgeführt und die Beweismittel dargelegt, die diese Einschätzung stützten. Dies umfasste die Analyse der publizistischen Tätigkeit sowie die Verbindungen zu extremistischen Netzwerken.
 

3. Einbeziehung von Unternehmen als Vereinigungen

Wieso gilt das Vereinsverbot auch für die “Compact-Magazin GmbH” als Kapitalgesellschaft (GmbH)? Ein wichtiges Merkmal des § 3 VereinsG ist die Einbeziehung von Gesellschaften, die als Vereinigungen im Sinne des Vereinsrechts gelten, unabhängig von ihrer formellen Rechtsstruktur. Dies bedeutet, dass auch Unternehmen wie die Compact-Magazin GmbH und die Conspect Film GmbH unter das Vereinsrecht fallen können.

 

4. Gibt es nun Rechtsmittel gegen das Verbot des Compact-Magazins?

Die Compact-Magazin GmbH hat grundsätzlich die Möglichkeit, unmittelbar vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klagen. In diesem Verfahren wird überprüft, ob ein Vereinsverbot rechtmäßig und verhältnismäßig war. Das Rechtsmittelverfahren gegen ein Vereinsverbot beginnt direkt ohne Widerspruchsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, vgl. § 68 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO und § 50 Absatz 1 Nr. 2 VwGO. Dieses Gericht ist in erster und letzter Instanz zuständig und überprüft das Vereinsverbot auf seine Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit.

     

    III. Reaktionen und Kritik auf das Verbot des Compact-Magazins

    1. Unterstützung für das Verbot

    Das Verbot des “Compact”-Magazins wurde von vielen politischen Vertretern und Organisationen begrüßt. Innenministerin Nancy Faeser erklärte, das Verbot sei ein “harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene” und ein klares Signal, dass der Rechtsstaat entschlossen gegen geistige Brandstifter vorgehe. Sie betonte, dass das Verbot zeige, dass Deutschland auch gegen die geistigen Urheber von Hass und Gewalt vorgehe, die ein Klima der Intoleranz und Feindseligkeit schaffen.

    Der Präsident des thüringischen Landesamtes für Verfassungsschutz, Stephan Kramer, unterstützte das Verbot ebenfalls und hob die Wehrhaftigkeit der Demokratie hervor. Kramer erklärte, dass die Entscheidung dringend notwendig gewesen sei, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen und zu zeigen, dass der Staat entschlossen gegen extremistische Bedrohungen vorgeht.

    Weitere Unterstützung kam von verschiedenen politischen Parteien, insbesondere aus dem Lager der CDU und SPD. Der brandenburgische Innenminister Michael Stübgen (CDU) und Hamburgs Innensenator Andy Grote (SPD) begrüßten die Maßnahme. Stübgen bezeichnete das Magazin als Plattform für “Hass und Hetze in Hochglanz” und betonte, dass die Entscheidung ein wichtiger Schritt zur Verteidigung der freiheitlichen Gesellschaft sei. Grote erklärte, das Verbot sei ein erfolgreicher Schlag des Rechtsstaats gegen seine Feinde und unterstrich die Bedeutung, solche extremistischen Plattformen zu schließen.

     

    2. Kritik an dem Verbot

    Die AfD kritisierte das Verbot scharf und sprach von einem “schweren Schlag gegen die Pressefreiheit”. Tino Chrupalla und Alice Weidel warfen Innenministerin Nancy Faeser vor, ihre Kompetenzen zu missbrauchen, um kritische Berichterstattung zu unterdrücken. Sie argumentierten, dass das Verbot ein gefährlicher Präzedenzfall sei und die Meinungsvielfalt in Deutschland gefährde. Der Thüringer AfD-Co-Chef Stefan Möller bezeichnete das Verbot als “ganz klar verfassungswidrig” und meinte, es zeige die Verbotsmentalität der Bundesregierung.

    Auch der Chefredakteur des Magazins, Jürgen Elsässer, bezeichnete das Verbot als “ungeheuerlichen Vorgang” und sprach von einem beispiellosen Eingriff in die Pressefreiheit. Elsässer sah sich nicht damit einverstanden, dass das Compact-Magazin verboten wurde und argumentierte, dass das Magazin legale Inhalte verbreite und nie strafrechtlich verurteilt worden sei, etwa wegen Volksverhetzung, Rassismus oder Aufruf zur Gewalt.

     

    3. Zweifel an der Rechtsgrundlage

    Rechtsexperten äußerten teilweise Zweifel an der rechtlichen Grundlage, auf der das Compact-Magazin verboten wurde. David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte argumentierte, dass das Vereinsgesetz nicht zur Regulierung der Pressefreiheit herangezogen werden dürfe. Werdermann warnte davor, dass solche Maßnahmen einen gefährliches Präzedenzfall schaffen könnten, der die Pressefreiheit in Deutschland untergräbt.

    Auch der Rechtsprofessor Christoph Gusy von der Universität Bielefeld betonte, dass Eingriffe in die Pressefreiheit nicht auf § 3 VereinsG gestützt werden könnten. Gusy erklärte, dass das Vereinsgesetz eine Schrankenregelung zur Vereinigungsfreiheit darstelle, nicht aber zur Pressefreiheit. Er wies darauf hin, dass die besondere Schutzbedürftigkeit der Medien im Rahmen der Prüfung der Verbotsgründe und der Verhältnismäßigkeit des Verbots berücksichtigt werden müsse. Eine sogenannte Schrankenleihe, also die Anwendung der oben genannten Gründe zur Einschränkung der Pressefreiheit auf Grundlage einer Beschränkung des Vereinigungsrechts, ist im Grundgesetz nicht vorgesehen.

    Weitere juristische Analysen zeigten, dass die Rechtmäßigkeit des Verbots voraussichtlich in mehreren Instanzen überprüft werden wird. Dabei wird es entscheidend sein, ob die Gerichte die Auffassung des Innenministeriums teilen, dass das Compact-Magazin nicht nur eine extremistische Meinung verbreitet, sondern aktiv und aggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung kämpft.

     

    IV. Ausblick: Compact-Magazin verboten – Wie geht es weiter?

    Das Verbot des Compact-Magazins wird in den kommenden Monaten und Jahren zweifellos eine umfassende juristische Überprüfung durchlaufen. Die betroffenen Organisationen haben die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und vor Verwaltungsgerichten zu klagen. Diese Verfahren werden klären, ob es letztendlich rechtmäßig und verhältnismäßig war, das Compact-Magazin zu verbieten.

    Unabhängig vom Ausgang dieser juristischen Auseinandersetzungen zeigt das Verbot des Compact-Magazins, dass der Staat bereit ist, entschlossen gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen vorzugehen. Es ist ein Signal an alle extremistischen Akteure, dass ihre Aktivitäten nicht toleriert werden.

    Gleichzeitig darf eine solche Situation keinesfalls zu einem Eigentor für die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit werden. Einerseits ist es zwar unbestreitbar, dass die Inhalte des Magazins verfassungsfeindlich und extremistisch sind. Andererseits stellt sich wohl auch die Frage, ob ein solches Verbot der richtige Weg ist, um mit extremistischen Ideologien umzugehen.

    Ein gewichtiges Argument ist hierbei die folgende Erwägung: Sollte ein solches Verbot künftig unter anderen, womöglich weniger demokratischen Gegebenheiten als Vorbild dienen, könnte dies gefährliche Auswirkungen für unser Verfassungsleben und die Pressefreiheit haben. Es könnte als Rechtfertigung genutzt werden, um kritische oder oppositionelle Stimmen zu unterdrücken, was die Grundprinzipien einer freiheitlichen Gesellschaft untergraben würde.

    Die Herausforderung besteht daher darin, eine feine Balance zu wahren. Der Staat muss gewiss entschlossen gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgehen, dabei aber stets die rechtsstaatlichen Prinzipien respektieren. Schließlich sollte der deutsche Rechtsstaat nie seinen eigenen Grundprinzipien zum Opfer fallen.

     

    V. Nachtrag (29.07.2024): Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig

    Seit dem Vereinsverbot darf das Compact-Magazin nicht mehr erscheinen, die Webseiten wurden gesperrt und die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern aufgelöst. In der Konsequenz hat die Compact-Magazin GmbH nunmehr rechtliche Schritte gegen das Vereinsverbot eingeleitet und sowohl eine Klage (Az.: 6 A 4.24) als auch einen Eilantrag (Az.: 6 VR 1.24) nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingereicht, um das Vereinsverbot anzufechten und die Auflösung der GmbH sowie die Einziehung ihrer Vermögenswerte zu stoppen.

    Der Fall wird nun die Leipziger Richter beschäftigen, die entscheiden müssen, ob das Vereinsverbot rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Im Rahmen des Eilverfahrens wird insbesondere geprüft, ob der sofortige Vollzug des Verbots ausgesetzt werden kann, um den laufenden Betrieb des Magazins vorübergehend aufrechtzuerhalten.

    Ein zentraler Aspekt des Verfahrens wird die Abwägung zwischen der durch das Grundgesetz garantierten Pressefreiheit und den vom Innenministerium angeführten Gründen für das Verbot sein. Innenministerin Nancy Faeser hatte das Magazin als “zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene” bezeichnet und das Verbot damit begründet, dass es gegen die verfassungsmäßige Ordnung hetze und ein Klima von Hass und Gewalt schüre. Das Ministerium verweist ferner darauf, dass das Verbot notwendig sei, um verfassungsfeindliche Aktivitäten zu unterbinden.

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    Jurawelt Redaktion

    Christopher Molter

    Studium:

    • Student der Rechtswissenschaften an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht
    • Schwerpunktbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht
    • Auslandsaufenthalt an der University of Alberta (Kanada)

    Jurawelt:

    • Redakteur & Studentischer Mitarbeiter