Bundesverfassungsgericht unterstützt Cannabis-Legalisierung nicht

Drei Richtervorlagen von Amtsgerichten, die die Cannabis-Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) als verfassungswidrig betrachteten, wurden vom BVerfG für unzulässig erklärt.

Die Vorlagen, die vom Amtsgericht Bernau, dem Amtsgericht Münster und dem Amtsgericht Pasewalk eingereicht wurden, stellten die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Cannabis-Strafvorschriften in Frage. Sie argumentierten, dass das mit Strafe bewehrte Cannabisverbot in zahlreiche Grundrechte, einschließlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, die durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt ist, unverhältnismäßig eingreift. Sie fügten hinzu, dass die Strafbarkeit von Cannabis angesichts der Legalität von Alkohol nicht gerechtfertigt sei und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Darüber hinaus argumentierten sie, dass die Vorschriften nicht den Bestimmtheitsgrundsatz gemäß Art. 103 Abs. 2 GG erfüllen, da es unklar sei, wann eine “geringe Menge zum Eigenbedarf” vorliegt, die gemäß § 31a BtMG die Einstellung des Strafverfahrens ermöglichen würde.

Keine Änderung der Rechtsprechung aus den 90er Jahren

Allerdings hat das BVerfG entschieden, seine Rechtsprechung bezüglich Cannabis, die in den 90er Jahren festgelegt wurde, nicht zu ändern und hat diese Vorlagen für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde von drei Richter einstimmig getroffen, mit Berichterstatterin BVR Sibylle Kessal-Wulf.

Diese Entscheidung kommt kurz nachdem das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Entwurf eines Cannabisgesetzes (CanG) zur Beratung an die Bundesländer und Verbände weitergeleitet hat, was als erster Schritt zur Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten gesehen wurde. Die Hoffnungen auf eine Unterstützung durch das BVerfG wurden jedoch enttäuscht.

Es wurde klargestellt, dass die von drei Amtsgerichten vorgelegten Richtervorlagen, welche die Cannabis-Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes als verfassungswidrig kritisierten, den erhöhten Begründungsanforderungen für eine erneute Vorlage nicht genügten. Die Richtervorlagen unterschieden sich nur minimal voneinander und enthielten keine ausreichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aller vorgelegten Strafnormen für das jeweilige Verfahren, so das BVerfG in einer am Dienstag veröffentlichten Pressemitteilung.

Darüber hinaus fehlte es zudem an einer substantiierten Darstellung wesentlicher Änderungen in Sach- und Rechtslage, die eine erneute Prüfung der mit dem Beschluss vom 9. März 1994 festgelegten Vorlagefragen durch das BVerfG notwendig machen würden. In seiner Entscheidung von 1994 hatte das BVerfG ausführlich begründet, warum es an der Strafbarkeit von Cannabis festhält. Es betonte, dass die Einstufung von Cannabis als Betäubungsmittel zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit vor den Gefahren von Cannabisprodukten dienen soll. Darüber hinaus zielt das Betäubungsmittelstrafrecht darauf ab, insbesondere Jugendliche vor einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren und das soziale Zusammenleben vor den schädlichen Auswirkungen des Drogenkonsums zu schützen, auch wenn es sich dabei um “weiche” Drogen wie Cannabis handelt.

Wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Trotz

Trotz neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Gefahren von Cannabis behauptet das BVerfG, dass der durch die Einstufung als Betäubungsmittel beabsichtigte Schutzzweck weiterhin Bestand hat. Obwohl Cannabis sich als weniger gefährlich herausgestellt hat, als ursprünglich beim Erlass des Betäubungsmittelgesetzes angenommen, bleibt die Annahme einer völlig fehlenden Gefährlichkeit von Cannabis weiterhin ungesichert.

Kein Recht auf Rausch

Auch hat das BVerfG erneut bekräftigt, dass die Verwendung von Drogen, insbesondere das Rauscherlebnis, nicht unter den “unbeschränkbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung” fällt, der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Das BVerfG verneinte zudem erneut ein “Recht auf Rausch”, wobei es an seine Entscheidung von 1994 erinnerte.

Bereits 2002 hatte das Amtsgericht (AG) Bernau das BVerfG mit einer Richtervorlage angerufen, um die Vereinbarkeit des Cannabisverbots mit dem Grundgesetz (GG) zu überprüfen. Das BVerfG erklärte die Vorlage damals für unzulässig und verwies unter anderem auf seine eigene vorherige Entscheidung von 1994, an die es gemäß § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gebunden war. Das AG Bernau konnte keine neuen Tatsachen vorbringen, “die eine von der früheren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung ermöglichen könnten”, so das BVerfG 2004.

Das BVerfG hielt daher an seiner Entscheidung von 1994 fest, dass das Cannabisverbot verfassungsgemäß ist, zur großen Enttäuschung aller Cannabis-Anhänger. Diese Haltung hat sich auch 2023 nicht geändert. Das BVerfG ließ jedoch nur eine vage Vorstellung davon durchblicken, wie es zur geplanten Legalisierungsinitiative der Ampel-Regierung steht. Es betonte, dass es Sache des demokratisch legitimierten Gesetzgebers sei, die Strafgesetze an gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen.

Kein Verstoß gegen Art. 3 GG

Das BVerfG hielt auch an seiner Entscheidung von 1994 fest, dass die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Alkohol und Cannabis nicht gegen Art. 3 GG verstößt. Es betonte, dass es verfassungsrechtlich zulässig sei, anzunehmen, dass es Gründe gebe, die die unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Umgang mit Cannabis und Alkohol und Nikotin rechtfertigen würden. Unter anderem wies der Senat darauf hin, dass der Gesetzgeber den Konsum von Alkohol aufgrund der traditionellen Verbrauchsgewohnheiten in Deutschland und Europa nicht effektiv unterbinden könne.

Klarer Standpunkt

Schließlich blieb das BVerfG unbeeindruckt von den Entwicklungen in anderen Ländern und der rechtspolitischen Diskussion über die Entkriminalisierung von Cannabis in Deutschland. Es betonte, dass diese Entwicklungen und Diskussionen keine relevanten Änderungen in der Sach- und Rechtslage darstellten, die die Überlegungen des BVerfG zur prozessualen Lösung in Frage stellen könnten. Diese Haltung lässt wenig Raum für Sympathie für die Entkriminalisierung oder Legalisierung von Cannabis.

Richter Müller

Besonders Richter Andreas Müller (Amtsgericht Bernau) zeigte via Twitter bereits seine Enttäuschung über das BVerfG und kündigte eine Stellungnahme hierzu um 16:20 Uhr an.

Bis dahin verbleiben wir mit einem Zitat:

„In den vergangenen 40 Jahren haben wir mehr als eine halbe Million Menschen nur wegen Cannabis ins Gefängnis gesteckt, oft junge Leute, wir haben dadurch Leben und Familien völlig unnötigerweise zerstört, Menschen stigmatisiert und erst auf die schiefe Bahn gebracht“ – Richter Andreas Müller

Eure Meinung:

Teilt Ihr die Auffassung des BVerfG oder seid Ihr genauso enttäuscht wie Richter Müller? Gerne könnt Ihr das in unserem Juraforum diskutieren.

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