Gemäß § 11 ASiG muss der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss bilden. Die Bestimmung der Beschäftigtenzahl erfolgt unter Berücksichtigung von Teilzeitkräften, wobei Mitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 0,5 und von bis zu 30 Stunden mit 0,75 gezählt werden.
Die ASA-Sitzung hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Durch die Einbindung unterschiedlicher Akteure aus dem Unternehmen wird ein umfassender und praxisnaher Austausch ermöglicht, der zur kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes beiträgt.
Zusammensetzung einer ASA-Sitzung:
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich aus verschiedenen Mitgliedern zusammen, um eine breite Expertise und unterschiedliche Perspektiven zu gewährleisten. Nach § 11 ASiG gehören dazu:
Zusätzlich können weitere Personen, wie die Schwerbehindertenvertretung und andere Fachleute, je nach Bedarf an den Sitzungen teilnehmen.
Pflichten des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber ist für die Bildung und den fortlaufenden Betrieb der ASA-Sitzungen verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass der Arbeitsausschuss regelmäßig, mindestens einmal vierteljährlich, zusammentritt. Zudem ist der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person verpflichtet, die Sitzungen zu leiten und die Teilnahme der notwendigen Mitglieder sicherzustellen.
Bedeutung der ASA-Sitzungen:
Die regelmäßigen ASA-Sitzungen dienen der Umsetzung der im Arbeitssicherheitsgesetz festgelegten Ziele. In diesen Sitzungen werden alle relevanten Themen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung besprochen, Maßnahmen erörtert und deren Umsetzung koordiniert. Der strukturierte Austausch in einer ASA-Sitzung trägt dazu bei, dass der Arbeitsschutz systematisch verbessert und auf neue Herausforderungen angepasst wird.
Durch die regelmäßigen Sitzungen wird ein kontinuierlicher Informationsfluss zwischen den verschiedenen Akteuren gewährleistet. Dies fördert nicht nur die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, sondern unterstützt auch einen reibungslosen Betriebsablauf.
Insgesamt stellt das Arbeitssicherheitsgesetz einen wichtigen rechtlichen Rahmen für den betrieblichen Arbeitsschutz dar. Der Arbeitsschutzausschuss, als zentrales Element dieses Gesetzes, spielt eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung und Weiterentwicklung der Arbeitsschutzmaßnahmen in deutschen Unternehmen.
2. Wer nimmt vierteljährlich an dem Arbeitsschutzausschuss teil?
Eine ASA-Sitzung setzt sich gemäß § 11 ASiG aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter
- Zwei vom Betriebsrat bestimmte Mitglieder
- Betriebsarzt oder Betriebsärzte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII
Zusätzlich können bei Bedarf weitere Fachleute und Verantwortliche hinzugezogen werden, beispielsweise die Schwerbehindertenvertretung oder Experten aus spezifischen Unternehmensbereichen.
II. Durchführung und Pflichten einer ASA-Sitzung
1. Frequenz und Ablauf der ASA-Sitzung
Frequenz der ASA-Sitzungen: Gemäß § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes müssen ASA-Sitzungen mindestens einmal vierteljährlich stattfinden. Diese Regelung stellt sicher, dass regelmäßig über aktuelle und relevante Themen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung diskutiert wird. Eine höhere Frequenz der Sitzungen kann je nach Bedarf und spezifischen Anforderungen des Unternehmens sinnvoll sein, um auf besondere Herausforderungen oder erhöhte Risiken schneller reagieren zu können.
Ablauf einer ASA-Sitzung:
Die ASA-Sitzung sollte gut strukturiert und vorbereitet sein, um effizient und zielgerichtet arbeiten zu können. Folgende Schritte und Elemente sind typischerweise Teil des Ablaufs einer ASA-Sitzung:
- Einladung und Tagesordnung:
- Der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person ist dafür verantwortlich, rechtzeitig zur ASA-Sitzung einzuladen. Die Einladung sollte alle relevanten Teilnehmer umfassen und eine detaillierte Tagesordnung beinhalten.
- Die Tagesordnung sollte im Vorfeld abgestimmt und allen Teilnehmern zugänglich gemacht werden, um eine optimale Vorbereitung zu gewährleisten.
- Eröffnung und Begrüßung:
- Die Sitzung beginnt mit der Eröffnung durch den Vorsitzenden, der die Teilnehmer begrüßt und die Tagesordnungspunkte vorstellt.
- Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung:
- Das Protokoll der vorherigen Sitzung wird verlesen und genehmigt. Etwaige Korrekturen oder Ergänzungen werden besprochen und aufgenommen.
- Bericht über den Stand der Arbeitsschutzmaßnahmen:
- Aktuelle Entwicklungen und Maßnahmen im Bereich Arbeitsschutz werden vorgestellt. Dies kann Berichte über Betriebsbegehungen, durchgeführte Schulungen oder aktuelle Unfallstatistiken umfassen.
- Diskussion und Beratung:
- Hauptteil der Sitzung, in dem die Tagesordnungspunkte diskutiert werden. Dabei werden Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erörtert und konkrete Handlungsanweisungen beschlossen.
- Festlegung von Maßnahmen und Verantwortlichkeiten:
- Konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes werden beschlossen und Verantwortlichkeiten zugewiesen. Es wird festgelegt, wer für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen verantwortlich ist und bis wann diese umgesetzt werden sollen.
- Sonstiges und offene Punkte:
- Raum für zusätzliche Themen und Fragen, die nicht auf der Tagesordnung standen. Hier können kurzfristig aufgetretene Probleme oder Anliegen besprochen werden.
- Abschluss und Termin der nächsten Sitzung:
- Die Sitzung endet mit der Festlegung des Termins für die nächste ASA-Sitzung und einer Zusammenfassung der beschlossenen Maßnahmen und Verantwortlichkeiten.
2. Dokumentation und Protokollierung der ASA-Sitzung
Bedeutung der Protokollierung:
Eine sorgfältige Dokumentation der ASA-Sitzungen ist entscheidend für die Nachvollziehbarkeit und Umsetzung der besprochenen Maßnahmen. Obwohl es keine gesetzliche Pflicht zur Protokollierung gibt, ist es aus praktischen und rechtlichen Gründen ratsam, ein detailliertes Protokoll zu führen. Dieses dient als Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und unterstützt die kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzes.
Inhalte des Protokolls:
Ein vollständiges und gut strukturiertes Protokoll sollte folgende Informationen enthalten:
- Datum, Uhrzeit und Ort der Sitzung
- Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder
- Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
- Detaillierte Auflistung der besprochenen Themen und Tagesordnungspunkte
- Zusammenfassung der Diskussionen und Beschlüsse
- Festgelegte Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Fristen
- Nächster Sitzungstermin
Verteilung des Protokolls:
Nach der ASA-Sitzung sollte das Protokoll zeitnah erstellt und an alle Teilnehmer verteilt werden. Zusätzlich können relevante Abschnitte des Protokolls an andere betroffene Personen oder Abteilungen im Unternehmen weitergeleitet werden, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Schritte zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen bekannt sind.
Aufbewahrung und Archivierung:
Die Protokolle der ASA-Sitzungen sollten systematisch archiviert werden. Dies ermöglicht eine spätere Nachverfolgung und Überprüfung der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen. Die Aufbewahrung der Protokolle dient auch als Beweismittel bei möglichen Kontrollen durch Aufsichtsbehörden.
III. Urteil des BVerwG zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen
1. Hintergrund des Falls
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 01.02.2024 (Az.: 8 C 4.23) zur Verpflichtung eines Filialunternehmens, in einer seiner Filialen einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, obwohl das Unternehmen den Arbeitsschutz zentral organisiert hatte.
Sachverhalt:
Ein Filialunternehmen, das deutschlandweit Baumärkte betreibt, beschäftigte in einer seiner Filialen in Ulm etwa 100 Mitarbeiter. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde stellte bei einer Kontrolle fest, dass in dieser Filiale kein Arbeitsschutzausschuss vorhanden war. Die Behörde forderte das Unternehmen daraufhin auf, gemäß § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, da die Filiale mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, dieser Anordnung nachzukommen, mit der Begründung, der Arbeitsschutz sei bereits zentral organisiert und es gäbe bereits zwei übergeordnete Arbeitsschutzausschüsse für die gesamte Unternehmensgruppe.
Vorinstanzen:
In den Vorinstanzen, sowohl vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim, scheiterte das Unternehmen mit seinem Anliegen. Beide Gerichte bestätigten die Verpflichtung zur Durchführung einer lokalen ASA-Sitzung in der Filiale in Ulm. Das Unternehmen legte daraufhin Revision beim BVerwG ein, da es der Ansicht war, dass der Begriff “Betrieb” im Sinne des § 11 ASiG falsch ausgelegt wurde.
2. Urteil und Begründung
Das BVerwG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Unternehmens zurück. Die zentrale Begründung des Gerichts stützte sich auf die Auslegung des Begriffs “Betrieb” im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Auslegung des Betriebsbegriffs i.S.v. § 11 ASiG:
Das BVerwG stellte klar, dass der Begriff “Betrieb” im Sinne von § 11 ASiG eine organisatorische Einheit beschreibt, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dies schließt auch qualifizierte Betriebsteile ein, die organisatorisch und arbeitstechnisch eine eigenständige Einheit bilden.
Lokale Anpassung und Mitwirkung:
Ein zentrales Argument des Gerichts war, dass die Bildung von lokalen Arbeitsschutzausschüssen notwendig ist, um die örtlich angepasste Fortentwicklung von Arbeitsschutzvorschriften sicherzustellen. Der ASA auf Betriebsebene fördert die Aktivierung des örtlichen Sachverstandes, was für die Erreichung der gesetzlichen Ziele des Arbeitsschutzes unerlässlich ist. Somit ist auch bei einem zentralisierten Arbeitsschutzsystem die lokale Ebene entscheidend.
Keine Ausnahme durch Gesamtbetriebsvereinbarung:
Das BVerwG entschied ferner, dass eine zentrale Gesamtbetriebsvereinbarung keinen Vorrang vor den Bestimmungen des § 11 ASiG hat. Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nicht als “sonstige Rechtsvorschrift” im Sinne des Gesetzes, die eine Ausnahme von der Pflicht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses auf Betriebsebene rechtfertigen könnten. Solche Ausnahmen könnten nur durch formelle Bundesgesetze und entsprechende Rechtsvorschriften begründet werden, die Vorrang vor dem ASiG haben.
Anhörung des Betriebsrats:
Das Unternehmen hatte außerdem einen Verstoß gegen das Erfordernis der Anhörung des Betriebsrats gerügt. Das BVerwG stellte jedoch klar, dass diese Anhörungsvorschrift kein absolutes Verfahrensrecht darstellt, dessen Verletzung zwingend zur Aufhebung der behördlichen Anordnung führen würde. Da die Entscheidung in der Sache durch einen möglichen Verstoß gegen die Anhörungspflicht offensichtlich nicht beeinflusst wurde, blieb auch dieser Einwand ohne Erfolg.
Konsequenzen des Urteils:
Durch dieses Urteil wird die Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen auf Betriebsebene nochmals bestätigt und gestärkt. Unternehmen, die mehr als 20 Mitarbeiter in einem Betrieb oder Betriebsteil beschäftigen, müssen unabhängig von zentralen Strukturen und Gesamtbetriebsvereinbarungen lokale Arbeitsschutzausschüsse bilden, um den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten vor Ort gerecht zu werden.
IV. Checkliste ASA-Sitzung
1. Effektive Gestaltung einer ASA-Sitzungen
Eine gut organisierte ASA-Sitzung ist entscheidend für den Erfolg des Arbeitsschutzausschusses. Hier sind einige bewährte Praktiken und Empfehlungen, um die Effektivität der Sitzungen zu maximieren:
- Vorbereitung und Planung:
- Einladung und Tagesordnung: Die Einladung zur ASA-Sitzung sollte frühzeitig erfolgen, idealerweise mindestens zwei Wochen im Voraus. Die Tagesordnung sollte klar und detailliert sein, sodass sich alle Teilnehmer gut vorbereiten können.
- Themenschwerpunkte festlegen: Identifizieren Sie die wichtigsten Themen und Schwerpunkte, die in der Sitzung besprochen werden sollen. Dies kann aktuelle Unfallstatistiken, neue gesetzliche Anforderungen oder spezifische betriebliche Herausforderungen umfassen.
- Unterlagen vorbereiten: Relevante Dokumente und Berichte sollten im Vorfeld der Sitzung erstellt und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden. Dies umfasst Protokolle vorheriger Sitzungen, Unfallberichte, Gefährdungsbeurteilungen und andere wichtige Informationen.
- Struktur und Ablauf der Sitzung:
- Pünktlicher Beginn und klare Moderation: Beginnen Sie die Sitzung pünktlich und halten Sie sich an die Tagesordnung. Eine klare Moderation durch den Vorsitzenden hilft, den Fokus zu bewahren und die Diskussionen zielgerichtet zu führen.
- Beteiligung aller Mitglieder: Stellen Sie sicher, dass alle Mitglieder aktiv in die Diskussionen einbezogen werden. Fördern Sie einen offenen Austausch und ermutigen Sie die Teilnehmer, ihre Meinungen und Erfahrungen einzubringen.
- Zeitmanagement: Achten Sie auf ein effektives Zeitmanagement, um sicherzustellen, dass alle wichtigen Punkte besprochen werden. Vermeiden Sie Abschweifungen und halten Sie die Diskussionen auf Kurs.
- Dokumentation und Nachbereitung:
- Protokollführung: Führen Sie ein detailliertes Protokoll der Sitzung, das alle besprochenen Themen, Beschlüsse und Verantwortlichkeiten festhält. Das Protokoll sollte zeitnah nach der Sitzung erstellt und an alle Teilnehmer verteilt werden.
- Nachverfolgung von Maßnahmen: Stellen Sie sicher, dass die im Protokoll festgehaltenen Maßnahmen und Verantwortlichkeiten nachverfolgt werden. Dies kann durch regelmäßige Updates und Berichte an den Ausschuss erfolgen.
- Kontinuierliche Verbesserung: Nutzen Sie Feedback aus den Sitzungen, um den Ablauf und die Effektivität zukünftiger ASA-Sitzungen kontinuierlich zu verbessern. Berücksichtigen Sie Anregungen und Kritik der Teilnehmer, um den Prozess zu optimieren.
2. Herausforderungen und Lösungen
Der Betrieb eines Arbeitsschutzausschusses kann mit verschiedenen Herausforderungen verbunden sein. Hier sind einige typische Probleme und mögliche Lösungen:
- Mangelnde Beteiligung und Engagement:
- Problem: In einigen Fällen beteiligen sich nicht alle Mitglieder aktiv an den Sitzungen, was die Effektivität des Ausschusses beeinträchtigen kann.
- Lösung: Fördern Sie eine Kultur des offenen Dialogs und der aktiven Beteiligung. Stellen Sie sicher, dass alle Mitglieder die Bedeutung ihrer Rolle im Arbeitsschutzausschuss verstehen und ermutigen Sie sie, sich aktiv einzubringen. Incentives oder Anerkennungen für aktive Teilnahme können ebenfalls motivierend wirken.
- Umsetzungsdefizite:
- Problem: Beschlossene Maßnahmen werden nicht konsequent umgesetzt, was die Wirksamkeit des Arbeitsschutzausschusses untergräbt.
- Lösung: Implementieren Sie ein klares System zur Nachverfolgung der Maßnahmen. Verantwortlichkeiten sollten klar zugewiesen und regelmäßig überprüft werden. Nutzen Sie das Protokoll, um die Fortschritte zu dokumentieren und bei Bedarf nachzufassen.
- Kommunikationsprobleme
- Problem: Informationen werden nicht effektiv zwischen den Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses und anderen relevanten Personen im Betrieb kommuniziert.
- Lösung: Etablieren Sie klare Kommunikationskanäle und -strukturen. Regelmäßige Updates, Rundschreiben und das Protokoll der ASA-Sitzung sollten allen betroffenen Personen zugänglich gemacht werden. Nutzen Sie moderne Kommunikationsmittel wie Intranet oder spezielle Softwarelösungen zur besseren Verteilung der Informationen.
- Zeitmangel und Terminkonflikte:
- Problem: Die Teilnehmer finden es oft schwierig, Zeit für die ASA-Sitzungen zu finden, was die Teilnahme und den Fokus beeinträchtigt.
- Lösung: Planen Sie die Termine für die Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen frühzeitig und stimmen Sie sie mit den Teilnehmern ab. Nutzen Sie, wenn möglich, Videokonferenzen oder hybride Meetings, um die Teilnahme zu erleichtern und flexible Lösungen zu bieten.
- Fehlende Fachkenntnisse:
- Problem: Nicht alle Mitglieder verfügen über die notwendigen Fachkenntnisse, um effektive Entscheidungen zu treffen.
- Lösung: Investieren Sie in regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen für die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses. Externe Experten können eingeladen werden, um spezielle Themen zu erläutern und Wissen zu vermitteln.