Auf einen Staat ohne westdeutsche Streitkräfte setzte das Grundgesetz von 1949. Deutschland musste nach einem grausamen Eroberungskrieg sich nun dem Willen der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs beugen.
Erst 1956 gelangte der Art. 87a in das Grundgesetz und sah die Aufstellung einer Streitkraft vor. In der damaligen Fassung war bereits festgehalten, dass die Bundeswehr nur „zur Verteidigung“ und stets im Sinne des im Grundgesetz manifestierten Ziel der Friedenswahrung eingesetzt werden darf.
In der aktuellen Fassung befindet sich im Art. 87a Abs. 2 2. HS GG ein Verfassungsvorbehalt. Wonach die deutschen Streitkräfte ausnahmsweise nicht nur zur Verteidigung einsetzt werden dürfen, sofern es das Grundgesetz ausdrücklich zulässt.
Für Einsätze im Ausland gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 123,267) ebenfalls dieser Verfassungsvorbehalt – allerdings entspricht für Auslandseinsätze der Art. 24 Abs. 2 GG diesem Verfassungsvorbehalt. Demnach ergibt sich als verfassungsrechtliche Grundlage für Auslandseinsätze der Bundeswehr Art. 24 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 87a Abs. 2 2.HS GG.
Grundsätzlich erfolgt der Einsatz entweder auf Beschluss des UN-Sicherheitsrates als UN-Friedenstruppe oder als UN-Sanktions- bzw. Kampftruppe oder als Teil des NATO-Verbandes im Auftrag des UN.
Sämtliche Auslandseinsätze der Bundeswehr benötigen die Zustimmung des Bundestages, wobei die Bundesregierung bei Gefahr im Verzug die Streitkräfte bereits vor Zustimmung entsenden kann. Im Nachgang wird die Zustimmung dann nachträglich eingeholt.
Es bleibt festzuhalten, dass durch Einstufung der UN als System kollektiver Sicherheit i.S.d. Art. 24 Abs. 2 GG Auslandseinsätze der Bundeswehr nach Auffassung des BVerfG als verfassungskonform einzustufen sind.
Eine Rechtfertigung für Auslandseinsätze der Bundeswehr findet sich im Grundgesetz, wenn man zwischen den Zeilen liest. Vor diesem Hintergrund wird besonders interessant sein, wie das BVerfG über die Zulässigkeit von Einsätzen der Bundeswehr im NATO-Verband ohne entsprechenden Auftrag der UN entscheiden wird. Derartige Einsätze werden i.d.R. durch völkerrechtliche Notstände oder das Auftreten humanitärer Katastrophen gerechtfertigt.
Möglicherweise erwartet uns aber auch in naher Zukunft eine Grundgesetzänderung. Seit dem 28. Juni 1968 sind die Notstandsgesetze in Kraft. Hierdurch wurden die Handlungsspielräume der Staatsorgane in einer Krisensituation erweitert. Das sogenannte Notparlament kann seither im Falle eines inneren oder äußeren Notstands zusammentreten und den Bundestag sowie Bundesrat ersetzen. Außerdem darf seitdem die Bundeswehr zur „Bekämpfung militärisch bewaffneter Aufständischer“ und damit auch gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt werden.
Insgesamt 100 stimmberechtigte Parlamentarier sowie ein Berliner Abgeordneter stimmten gegen die Notstandsgesetze, vermochten damit die Grundgesetzänderung jedoch nicht zu verhindern.
Sind Einsätze der Bundeswehr im Ausland ohne entsprechenden Auftrag der UN mit unserer Verfassung vereinbar? Gerne könnt Ihr das in unserem Juraforum diskutieren.