Auf einen Staat ohne westdeutsche Streitkräfte setzte das Grundgesetz von 1949. Deutschland musste nach einem grausamen Eroberungskrieg sich nun dem Willen der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs beugen.
Erst 1956 gelangte der Art. 87a in das Grundgesetz und sah die Aufstellung einer Streitkraft vor. In der damaligen Fassung war bereits festgehalten, dass die Bundeswehr nur „zur Verteidigung“ und stets im Sinne des im Grundgesetz manifestierten Ziel der Friedenswahrung eingesetzt werden darf.
In der aktuellen Fassung befindet sich im Art. 87a Abs. 2 2. HS GG ein Verfassungsvorbehalt. Wonach die deutschen Streitkräfte ausnahmsweise nicht nur zur Verteidigung einsetzt werden dürfen, sofern es das Grundgesetz ausdrücklich zulässt.
Für Einsätze im Ausland gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 123,267) ebenfalls dieser Verfassungsvorbehalt – allerdings entspricht für Auslandseinsätze der Art. 24 Abs. 2 GG diesem Verfassungsvorbehalt. Demnach ergibt sich als verfassungsrechtliche Grundlage für Auslandseinsätze der Bundeswehr Art. 24 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 87a Abs. 2 2.HS GG.
Grundsätzlich erfolgt der Einsatz entweder auf Beschluss des UN-Sicherheitsrates als UN-Friedenstruppe oder als UN-Sanktions- bzw. Kampftruppe oder als Teil des NATO-Verbandes im Auftrag des UN.
Sämtliche Auslandseinsätze der Bundeswehr benötigen die Zustimmung des Bundestages, wobei die Bundesregierung bei Gefahr im Verzug die Streitkräfte bereits vor Zustimmung entsenden kann. Im Nachgang wird die Zustimmung dann nachträglich eingeholt.
Es bleibt festzuhalten, dass durch Einstufung der UN als System kollektiver Sicherheit i.S.d. Art. 24 Abs. 2 GG Auslandseinsätze der Bundeswehr nach Auffassung des BVerfG als verfassungskonform einzustufen sind.
Eine Rechtfertigung für Auslandseinsätze der Bundeswehr findet sich im Grundgesetz, wenn man zwischen den Zeilen liest. Vor diesem Hintergrund wird besonders interessant sein, wie das BVerfG über die Zulässigkeit von Einsätzen der Bundeswehr im NATO-Verband ohne entsprechenden Auftrag der UN entscheiden wird. Derartige Einsätze werden i.d.R. durch völkerrechtliche Notstände oder das Auftreten humanitärer Katastrophen gerechtfertigt.
Möglicherweise erwartet uns aber auch in naher Zukunft eine Grundgesetzänderung. Seit dem 28. Juni 1968 sind die Notstandsgesetze in Kraft. Hierdurch wurden die Handlungsspielräume der Staatsorgane in einer Krisensituation erweitert. Das sogenannte Notparlament kann seither im Falle eines inneren oder äußeren Notstands zusammentreten und den Bundestag sowie Bundesrat ersetzen. Außerdem darf seitdem die Bundeswehr zur „Bekämpfung militärisch bewaffneter Aufständischer“ und damit auch gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt werden.
Insgesamt 100 stimmberechtigte Parlamentarier sowie ein Berliner Abgeordneter stimmten gegen die Notstandsgesetze, vermochten damit die Grundgesetzänderung jedoch nicht zu verhindern.
Sind Einsätze der Bundeswehr im Ausland ohne entsprechenden Auftrag der UN mit unserer Verfassung vereinbar? Gerne könnt Ihr das in unserem Juraforum diskutieren.
Spannende Frage. Insbesondere die Verfassungsrechtliche – und völkerrechtliche Grundlage für Auslandseinsätze gerade jetzt bei dem völkerrechtswidrigen Angriff auf den Iran. Insoweit ist wohl zu unterscheiden:
– Sofern die Bundeswehr die Anrainerstaaten schützen möchte (d.h. vor Gegenangriffen des Irans), ist jedenfalls Art. 51 UNCh im Rahmen des kollektiven Verteidigungsrechts heranzuziehen
– Sofern der Iran Stellungen angreift, von denen Angriffe Israels und der Vereinigten Staate von Amerika ausgehen, könnte auch hier die Bundeswehr – wohlgemerkt auf Seiten des Irans – völkerrechtskonform eingreifen. Was zwar moralisch schmerzt, rechtlich aber unumstritten ist, ist die Tatsache, dass der Iran sich erfolgreich auf Art. 51 UNCh berufen kann. Jedenfalls insoweit Gegenangriffe völkerrechtlich erlaubt sind, sofern sie die Bedrohung für die Soveränität der Islamischen Republik darstellen. Der Angriff auf die Anrainerstaaten als solche wäre hierbei aber nicht erfasst. Die US-Basen, sofern von diesen Angriffe ausgehen dagegen schon
– Der mögliche Einsatz der Bundeswehr (rein rechtlich, ohne die tatsächlichen logistischen und militärischen Möglichkeiten zu berücksichtigen) benötigt neben einer entsprechend verfassungsgemäßen Entsendung auch eine Übereinstimmung mit der UNCh. Unterstützung gegen den Iran sind nach Art. 2 Zif. 4, Art. 1 UNCh dem Gewaltverbot widersprechend und nicht gerechtfertigt mangels UN-Mandat wie Selbstverteidigungsrecht. Präventive Schläge sind zwar möglich; insofern wird aber gerade keine “abstrakte” Gefahr, sondern eine konkrete, im “besten” Falle unmittelbare Bedrohung für erforderlich gehalten. Die dritte ungeschriebene Rechtfertigung für eine Gewaltanwendung gegen die Soveräntität der Islamischen Republik Iran wäre eine humanitäre Intervention; diese ist aber selbst bei schwersten Menschenrechtsverletzungen nicht heranzuzuziehen, insbesondere aufgrund des mangelnden Nutzens eines Angriffs; mehr noch, verstärkt ein Angriff nur die humanitären Probleme. Eine Unterstützung dagegen des Irans wäre (moralisch fragwürdig) gleichwohl rechtlich zulässig und im Lichte des Art. 51 , Art. 2 Zif. 4, Art. 1 UnCh auch notwendig; insofern müsste die Unterstützung sich aber auf die Abwehr der Raketen sowie gegen die Angriffspositionen richten und ihrerseits innerhalb der UNCh erfolgen sowie darüberhinaus innerhalb der einschlägigen Genfer Konventionen und weiteren völker(straf)rechtlichen Grenzen.