Ein Arbeitsunfall ist nach dem Sozialgesetzbuch VII ein plötzliches Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden führt. Damit ein Unfall als Arbeitsunfall gilt, muss er im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Während der Pause unterscheidet die gesetzliche Unfallversicherung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten. Tätigkeiten, die aus rein privatem Interesse erfolgen, sind nicht versichert. Das betrifft zum Beispiel Essen, Trinken oder Spaziergänge in der Pause.
Versichert sind hingegen Wege oder Handlungen, die der Erhaltung der Arbeitskraft dienen und im betrieblichen Interesse liegen. Zum Beispiel gelten Wege zur Kantine oder zum Getränkeautomaten als Teil der Arbeitstätigkeit und sind somit versichert.