Wann besteht eine Arbeitsunfähigkeit?
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit die bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann oder die Ausführung mit der Gefahr verbunden ist, dass sich die Krankheit verschlimmert. Weiterhin besteht Arbeitsunfähigkeit auch, wenn durch eine bestehende Erkrankung, die alleine noch keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, absehbare gesundheitliche Probleme entstehen könnten, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar verursachen. Das bedeutet, dass gesetzlich nicht nur die aktuelle Unfähigkeit zur Arbeit, sondern auch präventive Gesundheitsaspekte berücksichtigt werden.
Diese Regelungen sind wichtig, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und schon im Vorfeld gegen eine Verschlimmerung von Krankheiten vorzugehen. Doch welche Verpflichtungen ergeben sich daraus für den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer?
Verpflichtungen des Arbeitnehmers bei Krankheit
Laut § 5 Absatz 1 EntgFG müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Fehlen und die voraussichtliche Dauer der Krankheit unverzüglich mitteilen. Der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag können dafür auch noch zusätzliche Regelungen enthalten.
Üblicherweise erfolgt die Krankmeldung telefonisch zu Beginn des Arbeitstages. Alternativ ist es möglich, eine entsprechende E-Mail zu verfassen und sich auf diese Weise einen Nachweis über die Krankmeldung zu verschaffen. Vorsicht: Einige Unternehmen verlangen für die Meldung die Nutzung spezieller Melde-Tools. Die genaue Angabe, um welche Erkrankung es sich handelt, ist in der Regel nicht erforderlich. Eine Anzeigepflicht entsteht jedoch dann, wenn für Kollegen ein besonderes Ansteckungsrisiko besteht.
Ab wann müssen Arbeitnehmer zum Arzt?
Ob und wann ein Attest erforderlich ist, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Ist dort nichts geregelt, gilt, dass ein Attest laut § 5 Absatz 1 EntgFG vorgelegt werden muss, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert – also spätestens am vierten Tag der Krankheit. Bei einer Krankheit ab Montag muss das Attest demnach bis spätestens Donnerstag ausgestellt werden. Liegt der vierte Tag auf einem arbeitsfreien Sonntag, reicht der nächste Arbeitstag aus.
Bei kurzfristigen Erkrankungen von ein oder zwei Tagen ist zumeist kein Arztbesuch erforderlich, es sei denn, der Arbeitgeber verlangt das ausdrücklich im Arbeitsvertrag. Wird diese Regelung missachtet, drohen Gehaltskürzungen und Abmahnungen oder sogar Kündigungen. Tipp: Ein kurzer Blick in den Arbeitsvertrag schafft Klarheit.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Der „gelbe Zettel“ gehört der Vergangenheit an
Mit dem dritten Bürokratie-Entlastungsgesetz wurde Ende 2019 der Übergang von der papierbasierten Krankmeldung zum digitalen Verfahren eingeleitet und die bisher erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform, bekannt als „gelber Zettel“, durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Das neue System soll den Verwaltungsaufwand verringern und die Effizienz steigern:
- Ärzte erstellen nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital und übermitteln sie direkt an die Krankenkasse.
- Der Arbeitnehmer informiert den Arbeitgeber über die Krankheit und deren voraussichtliche Dauer.
- Die Krankenkasse generiert aus der eAU eine Meldung mit allen relevanten Daten, die der Arbeitgeber abrufen kann. Das umfasst Informationen wie Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie das Ende der Entgeltfortzahlung.
- Die Übermittlung dieser Daten erfolgt spätestens am folgenden Werktag. Die Arbeitnehmer können für ihre Unterlagen einen Ausdruck oder eine digitale Kopie der eAU erhalten.
Was dürfen Arbeitnehmer während ihrer Krankschreibung?
Arbeitnehmer dürfen während ihrer Krankschreibung grundsätzlich allen Aktivitäten nachgehen, die den Heilungsprozess nicht beeinträchtigen, wie Einkaufen, Spazierengehen und Kinobesuche. Die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten ist jedoch strikt untersagt und kann bei Bekanntwerden zur Abmahnung oder Kündigung führen.
Reisen ist prinzipiell erlaubt, insbesondere wenn es der Genesung dient, wie beispielsweise ein Aufenthalt am Meer bei Bronchitis oder Asthma. Um Konflikte zu vermeiden, sollte die Reise allerdings vorher mit dem Arzt abgestimmt und zur Sicherheit beim Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Wichtig: Bei einem Krankengeldbezug im Ausland ist die Zustimmung der Krankenkasse erforderlich, um weiterhin Zahlungen zu erhalten.
Wer zahlt das Geld bei längeren Krankheiten?
Während der ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer weiterhin ihr Gehalt vom Arbeitgeber als sogenannte Entgeltfortzahlung. Ab der siebten Woche zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld, das 70 Prozent des Bruttogehalts beträgt, jedoch maximal 90 Prozent des Nettogehalts (§ 47 Absatz 1 SGB 5). Privatversicherte können zusätzlichen Anspruch auf Krankentagegeld haben.