Abmahnungen drohen, wenn die Pflichtangaben über den Betreiber einer Homepage(Anbieterkennung) falsch sind oder nicht gemacht werden!!!
Die 4. Kammer für Handelssache des Landgerichts Düsseldorf hat zwei bemerkenswerte Entscheidungen hinsichtlich der sogenannten "Impressumspflicht" für Betreiber von Webseiten erlassen. Das Landgericht in Düsseldorf hat entschieden, daß es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Homepagebetreiber nicht die gemäß §§ 3, 6 TDG geforderten Pflichtangaben bezüglich seiner Person oder seines Unternehmens auf der Homepage angibt. Gemäß der beiden genannten Vorschriften muß jeder Homepagebetreiber bestimmte Pflichtangaben machen. Natürliche Personen müssen ihren Vornamen und Nachnamen sowie die Wohn- oder Geschäftsanschrift, die Telefonnummer und die Faxnummer angeben und auch eine Emailverbindung vorhalten. Gewerbetreibende müssen darüber hinaus bestimmte weitergehende Pflichtangaben wie ordnungsgemäße Firma, das Handelsregister, die Handelsregisternummer sowie mögliche Zwangsmitgliedschaften (Zugehörigkeiten zu Handelskammern oder sonstigen Berufsstandsvereinigungen) angeben.
Die bisherige Rechtsprechung, auch die des Landgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 19. September 2001, Az.: 12 O 311/01), ging davon aus, daß ein Verstoß gegen die "Impressumspflicht" für sich allein genommen nicht wettbewerbswidrig ist und somit auch nicht zu einer Abmahnung durch einen Mitbewerber führen kann. Ein Wettbewerbsbezug gemäß der §§ 1, 3 UWG wurde bisher verneint. Nur unter dem Hinzutreten von weiteren Umständen, wie z. B. einem Verstoß gegen das Verbraucherkreditgesetz oder die Aufklärungspflicht über bestehende Widerrufsrechte konnte zur Wettbewerbswidrigkeit führen.
Das Landgericht Düsseldorf ist anscheinend von dieser Auffassung abgerückt. In zwei einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.:
34 O 172/02 und Beschluß vom 25. November 2002,
Az.: 34 O 188/02) hat das Gericht entschieden, daß alleine die Nichtangabe bzw. ein unvollständiges Impressum die Rechte des Mitbewerbers beeinträchtigen kann und somit auch einen Unterlassungsanspruch gemäß der §§ 1, 3 UWG auslösen kann.
Hintergrund für diese Entscheidung ist wohl, daß das Gericht die Auffassung vertritt, der Homepagevertreiber erlange einen Vorsprung durch Rechtsbruch dadurch, daß er sich einer möglichen Inanspruchnahme durch seine Mitbewerber entzieht, indem er die Pflichtangaben nicht vorhält. Er entziehe sich somit dem Wettbewerb bzw. einer gerechtfertigten Inanspruchnahme.
Es darf vermutet werden, daß auch der Inhalt des § 12 TDG, mit dem die Nichteinhaltung der Impressumspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 EURO belegt wird, nunmehr nicht mehr als bloße wertneutrale Ordnungsvorschrift anzusehen ist, sondern auch für das Bestehen eines wettbewerbsbezogenen Regelungsgehaltes sprechen kann.
Jeder Homepagebetreiber sollte somit überprüfen bzw. überprüfen lassen, ob er die entsprechenden Pflichtangaben auf seiner Seite vorhält. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß diese Angaben leicht erreichbar, gut übersichtlich und für jedermann abrufbar vorgehalten werden müssen. Die Angaben sollten über einen eigenen Navigationspunkt leicht erreichbar abzurufen sein.
Andernfalls besteht die Gefahr, daß ein Mitbewerber oder ein hierzu berechtigter Verband eine kostenpflichtige Abmahnung ausspricht und Unterlassungsansprüche geltend macht.
Wuppertal, den 29. November 2002
Copyright Tim Geißler GKS-Rechtsanwälte