Dr. Martin Bahr, Rechtsanwalt aus Hamburg
Seit August 2002 gibt es eine neue Vorschrift in der Telekommunikationskunden-Verordnung (TKV). In der letzten Zeit
wenden immer mehr Gerichte diese Vorschrift an, um den Netz-Betreiber als wettbewerbsrechtlichen Mitstörer
einstufen zu können.
Dr. Bahr, Rechtsanwalt aus Hamburg mit dem Interessenschwerpunkten Recht der Neuen und Gewerblicher Rechtsschutz, untersucht die
Reichweite und Bedeutung dieser neuen Regelung.
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Zur Mitstörerhaftung bei unverlangter 0190-Faxwerbung: Reichweite und Bedeutung des neuen § 13a TKV (pdf, 50 KB)
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