Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann nach § 1a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KschG) der gesetzliche Anspruch auf eine Abfindung bestehen. Dieser Fall tritt ein, wenn:
- es sich tatsächlich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Das bedeutet, sie muss sich ausdrücklich auf „betriebsbedingte Erfordernisse“ stützen.
- ein Hinweis im Kündigungsschreiben steht. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass ihm eine Abfindung zusteht, wenn er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
- tatsächlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens keine Kündigungsschutzklage seitens des Arbeitnehmers erfolgt.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, besteht automatisch ein Abfindungsanspruch. Die Höhe der Abfindung entspricht dabei 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Für viele Arbeitgeber ist die Zahlung einer Abfindung attraktiv, um die Kosten eines möglicherweise teuren Kündigungsschutzverfahrens zu vermeiden.
Für die Arbeitnehmer wiederum bedeutet sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanzielle Sicherheit. Zudem brauchen sie keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zu befürchten, wenn die Kündigung nach § 1a KschG erfolgt.