Hintergründe unter
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LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
2 a O 106/00
verkündet am 25.10.2000
in dem Rechtsstreit
des Klägers -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Alavi, Stadler und
Frösner, Jahnstr. 11, 85356 Freising,
gegen die Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXXX
hat die 2 a Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 20. September
2000 durch die Vorsitzende Richterin
am Landgericht Dr. XXXX und die
Richterinnen am Landgericht XXXX und
Dr. XXXX
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, dass die
Verwendung des Kennzeichens
"FTP-Explorer" durch den Kläger
auf seiner Homepage unter
gleichzeitiger Setzung eines
Hyperlinks auf die Homepage des
amerikanischen Herstellers der
Software "FTP-Explorer" keine Rechte
der Beklagten verletzt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat
die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der
Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 6.500,00 vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die
Feststellung, dass die Verwendung des
Kennzeichens "FTP-Explorer" auf
seiner Homepage unter gleichzeitiger
Setzung eines Hyperlinks auf die
Homepage des amerikanischen
Herstellers der Software
"FTP-Explorer" keine Rechte der Beklagten
verletzt.
Der Kläger hält unter der
Internetadresse
www.teamone.de/selfhtml/ eine
ausführliche Anleitung zur
Erstellung von Webseiten kostenlos zum
Abruf bereit. Der Kläger ist
Mitautor eines Fachbuches über die
Programmierung von HTML, der am
häufigsten verwandten
Programmiersprache zur
Erstellung von Internetauftritten (Homepages).
Zur Bearbeitung von Homepages
werden FTP-Programme benötigt. FTP
steht für "File Transfer
Protokoll". Damit werden die für die
Datenübertragung verwandten
Regeln festgelegt.
Die Beklagte entwickelt und
vertreibt Software. Sie ist Inhaberin der am
22. September 1995 angemeldeten
deutschen Marke "Explorer" Nr.
39528830, eingetragen für
"Datenverarbeitungsgeräte und
Datenverarbeitungsprogramme".
Auf einer Unterseite seiner
Homepage weist der Kläger auf
FTP-Programme für das
Windows-Betriebssystem hin. Die vom Kläger
vorgenommene Aufzählung enthält
auch einen Hinweis auf das
Programm FTP-Explorer des
amerikanischen Softwareherstellers
FTPX-Windows Corp.. Das Zeichen
FTP-Explorer ist auf der Seite des
Klägers mit einem sogenannten
Hyperlink unterlegt, der zur Homepage
des amerikanischen
Softwareherstellers verweist.
Mit Schreiben vom 9. März 2000
mahnte die Beklagte den Kläger ab.
Sie forderte den Kläger mittels
vorformulierter Unterlassungserklärung
auf, es zu unterlassen, die
Kennzeichnung FTP-Explorer im
geschäftlichen Verkehr für
Software zu benutzen.
Der Kläger ist der Auffassung,
nicht zur Unterlassung verpflichtet zu
sein. Es mangele bereits am
Handeln im geschäftlichen Verkehr im
Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG.
Der Kläger ist der Ansicht, sein
Handeln diene weder der
Förderung des eigenen noch eines fremden
Geschäftszweckes. Der Kläger
meint, die Benennung des
Computerprogrammes FTP-Software
und das Setzen eines Hyperlinks
auf die Homepage des
amerikanischen Softwareherstellers sei nicht als
Benutzungshandlung im Sinne von
§14 Abs. 2 MarkenG anzusehen. Es
handele sich vielmehr um eine
bloße Markennennung. Darüber hinaus
beruft er sich auf § 23 MarkenG
sowie auf die Haftungsbeschränkung
des § 5 Abs. 3 Teledienstgesetz
(TDG). Der Kläger ist ferner der
Auffassung, dass das Zeichen
"Explorer" der Beklagten nur über weit
unterdurchschnittliche
Kennzeichnungskraft verfüge, da der Begriff
"Explorer" im EDV-Bereich als
Beschreibung dafür diene, dass eine
gewisse Datenstruktur zunächst
gelesen bzw. erforscht und
anschließend in grafischer Art
und Weise dargestellt werde. Dem stehe
auch nicht das von der Beklagten
als Anlage B 8 vorgelegte
Marktforschungsgutachten
entgegen. Die Benutzung des Zeichens
"Internet-Explorer" durch
Microsoft habe die Kennzeichnungskraft der
Marke "Explorer" nicht zugunsten
der Beklagten gestärkt, da die Firma
Microsoft nicht mit
Fremdbenutzungswillen handele.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die
Verwendung des Kennzeichens "FTP-Explorer"
durch ihn auf seiner Homepage
unter gleichzeitiger Setzung eines
Hyperlinks auf die Homepage des
amerikanischen Herstellers der
Software "FTP-Explorer" keine
Rechte der Beklagten verletzt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Die
Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger
bereits deshalb im
geschäftlichen Verkehr handele, weil er durch seine
Homepage den Buchabsatz seines
HTML-Fachbuches fördere. Die
Beklagte meint ferner, dass sich
der Kläger nicht auf § 5 TDG berufen
könne, da sich der
streitgegenständliche Text "FTP-Explorer" im
Quellcode einer Datei auf dem
Server des Klägers befinde. Damit
handele es sich um eigene
Inhalte des Klägers, so dass es letztlich
dahingestellt bleiben könne, ob
die verlinkte Homepage unter § 5 Abs. 2
oder Abs. 2 TDG falle. Die
Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei
dem Zeichen "Explorer" um ein
bekanntes Kennzeichen handele. Sie
meint im übrigen, der
Rechtsstreit habe sich erledigt, da die Homepage
der FTPx-Corporation zumindest
teilweise nicht aufrufbar war.
Wegen des weiteren Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist
begründet.
I.
Das für die negative
Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse des
Klägers ist gegeben. Die Beklagte hat den
Kläger unter Berühmung eines
markenrechtlichen
Unterlassungsanspruches
abgemahnt. Dem Kläger steht ein rechtliches
Interesse daran zu, feststellen
zu lassen, dass ein Rechtsverhältnis,
kraft dessen die Beklagte von
dem Kläger die Abgabe einer
Unterlassungserklärung verlangen
könnte, nicht besteht.
Die Erledigungserklärung der
Beklagten ist für den Rechtsstreit ohne
Belang, da die Beklagte nicht in
der Lage ist, den Rechtsstreit einseitig
für erledigt zu erklären. Eine
Erledigung ist im übrigen nicht substantiiert
vorgetragen, da die Abmahnung
von der Beklagten nicht
zurückgenommen worden ist und
die Homepage der FTPX-Corporation
lediglich zeitweise nicht
aufrufbar war.
II.
Der zulässige negative
Feststellungsklage ist begründet. Denn der
Beklagten steht kein Anspruch
gemäß § 14 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 5 Markengesetz zu, dass der
Kläger die Verwendung des
Kennzeichens "FTP-Explorer" auf
seiner Homepage unter gleichzeitiger
Setzung eines Hyperlinks auf die
Homepage das amerikanischen
Herstellers der Software
"FTP-Explorer" unterlässt.
Die Voraussetzungen für einen
Unterlassungsanspruch gemäß § 14
Abs. 2 iVm. Abs. MarkenG sind
nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift
ist es Dritten untersagt, ohne
Zustimmung des Inhabers einer Marke im
geschäftlichen Verkehr ein
Zeichen zu benutzen, wenn wegen der
Identität oder Ähnlichkeit der
durch die Marke und das Zeichen erfassten
Waren- oder Dienstleistungen für
das Publikum die Gefahr von
Verwechselungen besteht,
einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen
mit der Marke gedanklich in
Verbindung gebracht wird.
1.
Der Anspruch scheitert nicht -
wie der Kläger meint - mangels Handelns
im geschäftlichen Verkehr. Ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr ist
jede wirtschaftliche Tätigkeit
auf dem Markt, die der Förderung eines
eigenen oder fremden
Geschäftszweckes zu dienen bestimmt ist. Der
Geschäftszweck kann beliebiger
Natur sein. Der Begriff des
geschäftlichen Verkehrs ist weit
auszulegen. Erfasst wird jede
selbständige, wirtschaftlichen
Zwecken folgende Tätigkeit, in der eine
Teilnahme am Erwerbsleben
folgende Tätigkeit zum Ausdruck kommt
(vgl. dazu Fezer, MarkenG, 2.
Aufl., § 14 Rdn. 41). Darauf, dass der
Kläger unentgeltlich handelt,
kommt es nicht an. Denn ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr umfasst
grundsätzlich alle Bereiche, in denen
außerhalb des Privatbereichs
einer unbestimmten Vielzahl von Personen
die Ware unter dem fraglichen
Warenzeichen - nicht notwendig gegen
Entgelt - angeboten wird (vgl.
BGH GRUR 1987, 438, 440 -
Handtuchspender).
Das Angebot des Klägers auf
seiner Homepage richtet sich faktisch an
jedermann. Beim Aufrufen seiner
Homepage liegt keine
Zugangsbeschränkung, etwa im
Sinne eines geschlossenen
Benutzerkreises, vor (vgl. dazu
OLG München, CR 2000, Seite 541).
Damit können durch das Aufrufen
seiner Homepage beliebige
Geschäftszwecke Dritter
gefördert werden. Darüber hinaus fördert der
Kläger durch seine Homepage und
die Bezeichnung des FTP-Explorers
unter gleichzeitiger Setzung
eines Hyperlinks auf die Seite des
amerikanischen Herstellers auch
den Absatz seines HTML-Handbuches.
Ein Handeln im geschäftlichen
Verkehr ist gegeben.
2.
Der Unterlassungsanspruch
scheitert auch nicht an einer fehlenden
markenmäßigen Benutzung des
Zeichens "FTP-Explorer". Denn der
Kläger benutzt das Zeichen
"FTP-Explorer" in einer Weise, bei der ein
nicht ganz unerheblicher Teil
der interessierten Verkehrskreise den
Gebrauch dieser Bezeichnung als
Hinweis auf die betriebliche Herkunft
versteht (vgl. Ingerl/Rohnke, §
14 MarkenG, Rdnr. 59). Zwar ist die
Frage, ob auch die
Markenverletzung nach § 14 MarkenG die
kennzeichenmäßige Verwendung
durch einen Dritten voraussetzt,
umstritten. Die bislang
überwiegende Rechtsprechung und Literatur will
den Markenschutz weiterhin auf
derartige Handlungen beschränken (vgl.
dazu Ingerl/Rohnke, § 14, Rdn.
50 m.w.N.). Diese Streitfrage braucht
aber vorliegend nicht geklärt zu
werden, da die streitgegenständliche
Zeichenverwendung als im Sinne
der herkömmlichen Rechtsprechung
"kennzeichenmäßig" anzusehen
ist. Ausweislich der Anlage K1 listet
der Kläger unter der
Internetadresse www.teamone.de/selfhtml/
verschiedene FTP-Programme für
MS Windows auf. Darunter befinden
sich beispielsweise die
Programme Absolut FTP, Cute FTP,
FTP-Control und auch der
FTP-Explorer. Die Angabe dieser Zeichen
dient als Herkunftshinweis. Eine
kennzeichenmäßige Verwendung ist
gegeben. Sie ist auch nicht
lediglich als beschreibender Gebrauch
anzusehen, der aufgrund der
ausdrücklichen Regelung des § 23 Nr.
MarkenG zulässig ist. Denn die
Bezeichnung "FTP-Explorer" wird von
dem Kläger nicht als Angabe über
Merkmale oder Eigenschaften einer
bestimmten Software benutzt.
Vielmehr dient sie als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft.
3.
Der Anspruch des Beklagten aus §
14 Abs. 2 MarkenG scheitert jedoch
an der fehlenden
Verwechslungsgefahr. Bei der Verwechslungsprüfung
kommt es auf alle Umstände des
Einzelfalls an. Insbesondere besteht
eine Wechselwirkung zwischen dem
Ähnlichkeitsgrad der
Bezeichnungen, dem Grad der
Warennähe und der
Kennzeichnungskraft, so dass der
Ähnlichkeitsgrad um so geringer
werden kann, je größer die
Kennzeichnungskraft und/oder Warennähe
ist oder umgekehrt (vgl. BGH
GRUR 1993, 118/119, Corvation/Corvosal;
BGH WRP 2000, Seite 525, 526 -
Comtes/ComTel). Hinsichtlich der
Ähnlichkeit der Marken ist auf
den Gesamteindruck abzustellen, den
diese bei dem
Durchschnittsbesucher der jeweils in Frage stehenden
Waren hervorrufen (vgl. BGH GRUR
1999, 735, 736
MONOFLAM/POLYFLAM).
a)
Die Marke "Explorer" der
Beklagten hat Kennzeichnungskraft, wenn
auch nur ein abgeschwächter, das
Normalmaß unterschreitender Grad
an Unterscheidungskraft
festzustellen ist. Dies ergibt sich daraus, dass
die Marke "Explorer" aus dem
englischsprachigen Begriff "explorer"
abgeleitet ist, der einen
beschreibenden Inhalt hat und übersetzt
"Kundschafter" oder "Forscher"
bedeutet. Für eine Durchforschung von
Daten dienende Software kann den
Begriff "Explorer" nur als
beschreibend angesehen werden
(vgl. OLG Düsseldorf Az. 20 U 78/98,
Urteil vom 24.11.1998). Aus
beschreibenden Angaben abgeleitete
Bezeichnungen sind aber nur von
geringer Kennzeichnungskraft (vgl.
BGH GRUR 1995, 808, 810 -
P3-Plastoclin).
b)
Diese ursprüngliche schwache
Kennzeichnungskraft der Marke
"Explorer" hat sich nicht durch
die Benutzung durch die Firma Microsoft
Corporation gemäß § 26 Abs. 2
MarkenG erhöht. Zwar bietet die
Microsoft Corporation weltweit
ihren "Internet-Explorer" und ihren
"Windows-Explorer" an. Es kann
jedoch dahinstehen, ob die Microsoft
Corporation aufgrund eines
Vergleiches vor dem Oberlandesgericht
München als Lizenznehmerin der
Beklagten anzusehen ist (vgl. dazu
Landgericht Düsseldorf Az.: 4 C
339/99 Urteil vom 18.05.2000).
Denn die Firma Microsoft
Corporation nutzt die Marke "Explorer" nicht
mit Fremdbenutzungswillen. Von
einer zurechenbaren Benutzung im
Sinne des §26 Abs. 2 MarkenG
kann aber dann nicht gesprochen
werden, wenn es sich um eine
gewissermaßen "aufgedrängte
Zustimmung" handelt, bei der der
Dritte nach außen erkennbar die
Marke nicht für den
Markeninhaber benutzt (vgl. Fezer, MarkenG, § 26,
Rn. 69; LG Düsseldorf Az.: 4 O
339/99 Urteil vom 18.05.2000). Um
einen derartigen Fall der
aufgedrängten Zustimmung handelt es sich
hier. Die Firma Microsoft
Corporation hat den Vergleich vor dem
Oberlandesgericht München ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht
geschlossen (vgl. Anlage B 11).
Microsoft weist in ihren
Explorer-Programmen nach dem
unbestritten gebliebenen Vortrag des
Klägers grundsätzlich auf die
Kennzeichen und Urheberrechte Dritter
hin. So verweist sie u.a. auf
die NCSA Mocaic, RSA Data Security Inc.,
Indeo, Intel und Mainsoft
Corporation, nicht aber auf die Beklagte (vgl.
B1. 130 GA). Nach allem fehlt es
an einem Fremdbenutzungswillen von
Microsoft, der eine Zurechnung
des Bekanntheitsgrades gemäß § 26
Abs. 2 MarkenG rechtfertigen
würde.
Die Beklagte hat das Fehlen des
Fremdbenutzungswillens im übrigen
nicht bestritten. Sie vertritt
die Auffassung, ein solcher
Fremdbenutzungswille sei nicht
erforderlich. Dieser Auffassung kann
jedoch aus den oben genannten
Gründen nicht gefolgt werden. Das
Landgericht Düsseldorf hat im
übrigen in der von der Beklagten zitierten
Entscheidung vom 18.05.2000
ebenfalls auf das Vorliegen eines
Fremdbenutzungswillens
abgestellt (vgl. Az. 4 O 339/99). In der
genannten Entscheidung der 4.
Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf waren lediglich -
anders als im vorliegenden Fall - keine
Anhaltspunkte für einen
fehlenden Fremdbenutzungswillen vorgetragen
worden.
Der hohe Bekanntheitsgrad, den
die Firma Microsoft Corporation in der
Gesamtbevölkerung durch die
Benutzung im In- und Ausland erlangt hat,
ist nach allem der Beklagten
nicht gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG
zuzurechnen. Es verbleibt
vielmehr bei der ursprünglich schwachen
Kennzeichnungskraft der Marke
"Explorer".
c)
Zwischen den vom Kläger
angebotenen Waren und den Waren der
Beklagten liegt Warenidentität
vor. Gegenüberzustellen sind insoweit die
Waren-/Dienstleistungsgruppen,
für die das geschützte Zeichen
eingetragen ist, und das
Produkt, bei dem das Zeichen angeblich
verletzend verwendet wird. Die
Marke der Beklagten ist eingetragen für
"Datenverarbeitungsgeräte,
Datenverarbeitungsprogramme", also für
Hard- und Software. Bei dem
FTP-Explorer handelt es sich um Software.
d)
Bei der Prüfung der
Verwechselungsgefahr ist auf die Faktoren
Zeichenähnlichkeit,
Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und
Kennzeichnungskraft der geltend
gemachten Marke abzustellen. Die
einzelnen Merkmale stehen
zueinander in einer Wechselwirkung.
Maßgeblich ist der
Gesamteindruck der Kollisionszeichen, den ein
verständiger
Durchschnittsverbraucher erlangt. Bei der entsprechenden
Überprüfung ist zu
berücksichtigen, daß das Publikum die Zeichen
regelmäßig nicht gleichzeitig
wahrnimmt und bewusst vergleicht,
sondern seine Auffassung
aufgrund eines undeutlichen
Erinnerungseindruckes erhält.
Hierbei treten die übereinstimmenden
Merkmale mehr hervor als die
Unterschiede, so dass es nicht so sehr
auf die Unterschiede als auf die
Übereinstimmung zweier Zeichen
ankommt.
Bei der Prüfung der
Verwechselungsgefahr ist zunächst zu
berücksichtigen, dass dem von
dem Kläger verwandten Zeichen die
Buchstabenkombination "FTP"
vorangestellt ist und das Zeichen aus
diesem Zusatz sowie dem weiteren
Bestandteil "Explorer"
zusammengesetzt ist.
Hinsichtlich des Bestandteiles "Explorer" liegt
zwischen der Marke der Beklagten
und dem von dem Kläger benutzten
Zeichen ein klangliche und
inhaltliche Teilidentität vor. Diese Teilidentität
zwischen der angegriffenen
Kennzeichnung und dem Zeichen der
Beklagten reicht jedoch als
solche nicht aus, um eine
Verwechslungsgefahr zu
begründen. Diese ist vielmehr nur dann
anzunehmen, wenn der
übereinstimmende Teil in der beanstandeten
Gesamtbezeichnung eine gewisse
selbständig kennzeichnende Stellung
hat und darin nicht derart
untergegangen ist, dass er durch seine
Einfügung in die
Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die
Erinnerung an die zu schützende
Kennzeichnung wachzurufen (vgl. BGH
GRUR 1996, 200, 201 -
Innovadiclophlont; BGH GRUR 1993, 118, 120 -
Corvaton/Corvosal). Wird dagegen
der Gesamteindruck eines
kombinierten Zeichens durch
gleichgewichtige Elemente bestimmt, so
ist kein Element allein
geeignet, den Gesamteindruck des
Kombinationszeichens zu prägen,
weshalb bei einer Übereinstimmung
des Gesamteindrucks der
beanstandeten Bezeichnung mit nur einem
Element des prioritätsälteren
Zeichens die zeichenrechtliche und
markenrechtliche
Verwechslungsgefahr zu verneinen ist (vgl. BGH
GRUR 1998, S. 942 - Alka
Seltzer).
Dem Begriff "Explorer" kommt für
eine Software, die der Erforschung von
Dateien dient, wie bereits
ausgeführt, grundsätzlich nur schwache
Kennzeichnungskraft zu. Dies
trifft auch auf die Buchstabenkombination
"FTP" zu. Die
Kennzeichnungskraft dieser Kombination hat sich nicht
deshalb auf Null reduziert, weil
die Buchstabenkombination "FTP" nicht
als Wort aussprechbar ist.
Buchstabenfolgen wird nach dem
Inkrafttreten des MarkenG nicht
länger die Eignung abgesprochen, von
Haus aus als Namens- oder
Unternehmenskennzeichen zu wirken (vgl.
Ingerl/Rohnke MarkenG, § 3 Rdn.
24; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. § 15
Rdn. 122 a; Landgericht
Düsseldorf Urteil vom 14.09.1999 Az.: 4 0
432/98).
Die Buchstabenkombination "FTP"
tritt auch nicht deshalb zurück, weil
sie als Abkürzung von "File
Transfer Protocol" angesehen werden kann.
Zum einen ist anzumerken, dass
es sich dabei um eine Abkürzung von
drei englischsprachigen
Begriffen handelt. Der beschreibende Sinn
dieser Abkürzung wird für den
Durchschnittsinternetverbraucher bei nur
flüchtiger Wahrnehmung nicht
sofort erfasst werden. Vielmehr erfordert
sein Verständnis einen
vorherigen Denkvorgang, der bei dem
Durchschnittsverbraucher nicht
notwendig vollzogen wird.
Zum anderen wird derjenige, der
die Bedeutung "FTP" kennt, feststellen,
dass sich dahinter zwar eine
beschreibende Angabe verbirgt, diese
Angabe aber eine Software
bezeichnet, die vollkommen andere
Aufgaben erfüllt als
beispielsweise die Explorer der Microsoft
Corporation oder (wohl) auch der
Explorer der Beklagten. Nach allem
kann nicht von einer Prägung des
Zeichens "FTP-Explorer" durch den
ebenfalls beschreibenden Begriff
"Explorer" ausgegangen werden.
Vielmehr lässt sich eine
Mitprägung des Gesamtbegriffes
"FTP-Explorer" durch den ersten
Wortteil FTP nicht in Abrede stellen.
Hinzu kommt, dass dieser Teil
des Zeichens den Wortanfang bildet.
Wortanfängen misst das Publikum
jedoch regelmäßig eine erhöhte
Bedeutung zu (vgl. Landgericht
München MMR 2000, 220, 221 - Telco
Explorer; BGH GRUR 1996, 200 f.
- Innovadiclophlont).
Nach allem wird der
Gesamteindruck des Zeichens "FTP-Explorer" als
kombiniertes Zeichen durch
gleichgewichtige Elemente bestimmt, die
beide beschreibende Anklänge
enthalten. Kein Element der
angegriffenen Bezeichnung allein
ist geeignet, den Gesamteindruck des
Kombinationszeichens zu prägen,
weshalb bei einer Übereinstimmung
des Gesamteindrucks des
beanstandeten Zeichens mit nur einem
Element des prioritätsälteren
Zeichens die zeichenrechtliche und
markenrechtliche
Verwechslungsgefahr vorliegend zu verneinen ist (vgl.
dazu BGH CRUR 1998, 942 f. -
Alka Seltzer). Die Marke der Beklagten
besteht zwar nicht aus zwei
Zeichen, von denen eines sich auch in der
angegriffenen Bezeichnung
wiederfindet. Dadurch, dass die Bezeichnung
Explorer bei der angegriffenen
Bezeichnung jedoch nicht hervortritt, sind
die vorstehend zitierten
Grundsätze auch in diesem Fall anzuwenden.
4.
Da nach allem die
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2
MarkenG verneint worden ist,
braucht im vorliegenden Fall nicht
entschieden zu werden, ob
markenrechtlich eine Haftung für sog. Links,
also den Verweis auf
Programmangebote Dritter, besteht oder ob
Einschränkungen in der Haftung
nach § 5 Abs. 2 oder § 5 Abs. 3
Teledienstgesetz gegeben sind.
Ein Anspruch der Beklagten, dass
der Kläger die Verwendung des
Kennzeichens "FTP-Explorer" auf
seiner Homepage unter gleichzeitiger
Setzung eines Hyperlinks auf die
Homepage des amerikanischen
Herstellers der Software
"FTP-Explorer" unterlässt, ist nach alledem
nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §
709 ZPO.
Streitwert: DM 100.000,-