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Fall "Schwierigkeiten mit der Schwarzarbeit"
Wiss. Mitarbeiter Dr. Michael Stern, Karlsruhe


Schwierigkeiten mit der Schwarzarbeit


Die Klausur wurde im Sommersemester 2003 im Rahmen der Übung im Bürgerlichen Recht für Vorgerückte an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg gestellt. Bei der Korrektur fiel auf, dass vielfach die §§ 134, 273 und 817 BGB außer acht gelassen worden waren. Auch die Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag sowie § 651 BGB bereitete den Bearbeitern Schwierigkeiten.

Sachverhalt:

A will für seinen Pkw vier neue Breitreifen und begibt sich auf Empfehlung eines Freundes mit seinem Wagen, um Geld zu sparen, in die im Verborgenen betriebene gutgehende Feierabendwerkstatt des bei einem ortsansässigen Autohaus angestellten Kfz-Mechaniker-Gesellen M. M hat sich für solche Fälle auf seinem Grundstück hinter der Werkstatt ein größeres Reifenlager angeschafft und empfiehlt, nachdem A seine Vorstellungen geäußert und M um Rat gebeten hat, vier neue Kompletträder von Piselli zum Preis von 600,- € zuzüglich Montagekosten i. H. v. 10,- €. Der Gesamtpreis soll nach der Montage sofort in bar und "natürlich" ohne Rechnung gezahlt werden. A ist damit einverstanden, da die Räder im Handel zumeist zu einem höheren Preis angeboten werden und die Montage durchschnittlich um das Doppelte teurer ausfällt. M schraubt daraufhin die alten Räder des Wagens ab, legt sie in der Werkstatt neben die Hebebühne und montiert die neuen Räder. Als M danach den Wagen wieder auf den Boden herabgelassen hat und von seiner Frau ans Telefon in einen anderen Raum gerufen wird, entschließt sich A, eine kleine Proberunde mit den neuen Breitreifen zu fahren. Kaum ist A vom Grundstück des M herunter auf die Straße gefahren, bemerkt er, dass sich sein Wagen nur schwer lenken lässt. A führt dies auf das erstklassige Profil der neuen Reifen zurück und fährt euphorisch weiter. Bereits in der ersten Kurve kann er aber dem Straßenverlauf nicht folgen und gerät mit dem Wagen an eine Leitplanke. Es entsteht an dem Pkw ein Schaden i. H. v. 1.000,- €. M hatte in seinem Lager versehentlich die empfohlenen Räder in einer viel zu großen Größe herausgegriffen und montiert, wie A mit einem Blick in seinen Fahrzeugschein feststellen muss. Deswegen ließ sich der Wagen nicht mehr richtig lenken. A fährt vorsichtig zu M's Werkstatt zurück und verlangt von ihm Schadensersatz i. H. v. 1.000,- € für die Reparatur seines Pkw sowie die Herausgabe der alten Räder. M hatte diese inzwischen aus Furcht, A werde nicht mehr zu ihm zurück kommen und auch den vereinbarten Preis nicht bezahlen, für A nicht mehr zugänglich in sein Reifenlager geschafft. Zur Herausgabe der alten Räder ist M nur bereit, wenn A die vereinbarten 610,- € an ihn zahlt, da ihm an den alten Rädern, die noch einen Wert von ca. 100,- € haben, ein "Pfandrecht" entstanden sei. A ist jedoch nur zur Rückgabe der neuen Räder an M bereit, für die Material- und Montagekosten will er keinesfalls aufkommen. An der Rückgabe der neuen Räder hat M aber kein Interesse, da er sie wegen der nun tatsächlich vorhandenen Gebrauchsspuren nicht mehr als neu verkaufen kann.

Wie ist die Rechtslage? Gehen Sie in einem Gutachten – nötigenfalls hilfsgutachtlich – auf die im Sachverhalt angesprochenen Rechtsfragen ein.

Hilfsmittel:

Auszug aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG)

§ 1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- und Werkleistungen ... erbringt, obwohl er
  1. ...
  2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
  3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)...
(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen...

§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen ... ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen...

Auszug aus der StVZO

§ 36 Bereifung und Laufflächen
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen...

§ 69a Ordnungswidrigkeiten ...
(3) Ordnungswidrig ... handelt ..., wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug ... unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: ...
  1. des § 36 Abs. 1 S. 1 ...

Bearbeiterhinweis:
Gehen Sie davon aus, dass sich dem SchwArbG und der StVZO keine weiteren für das Gutachten relevanten Bestimmungen entnehmen lassen.

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